Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

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veröffentlicht am 18. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

 

In einer wegweisenden Entwicklung haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Umwelt und Menschenrechten sowohl in der EU als auch weltweit zu stärken. Die CSDDD legt Verpflichtungen für größere Unternehmen fest, die sich auf tatsächlich und potenziell nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt beziehen, und zwar im Hinblick auf ihre eigenen Aktivitäten, die ihrer Tochtergesellschaften sowie die Aktivitäten in der Wertschöpfungskette. 
 

Wichtige Punkte der Einigung

Verpflichtungen für Unternehmen: 

Die CSDDD legt Pflichten für größere Unternehmen in Bezug auf Umweltauswirkungen und Menschenrechte in ihrer Wertschöpfungskette fest, einschließlich der Verantwortung für vorgelagerte Wertschöpfungskette und teilweise nachgelagerte Aktivitäten wie Transport, Lagerung und Entsorgung.
 

Anwendungsbereich der Richtlinie: 

Die Einigung definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie für größere Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro.  
Die Verpflichtungen gelten auch für Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, sofern mindestens 20 Millionen Euro in bestimmten Sektoren generiert werden, wie Textilherstellung, Landwirtschaft, Mineralressourcen und Bauwesen.

Für Nicht-EU-Unternehmen gilt die Richtlinie, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU generieren. Die EU-Kommission wird eine Liste von Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Finanzsektor: 

Der Finanzsektor wird vorübergehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, mit einer Überprüfungsklausel für eine mögliche zukünftige Einbeziehung. 

Klimawandel:

Die Einigung stärkt die Verpflichtung von Unternehmen zur Erstellung und Umsetzung von Übergangsplänen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist (Pariser Abkommen über den Klimawandel). 
 
Nach CSDDD verpflichtete Unternehmen können Synergien nutzen, wenn sie auch nach CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, denn beide Richtlinien haben gewisse inhaltliche Überschneidungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MEPs) haben sichergestellt, dass Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern finanzielle Vorteile für die Umsetzung des Plans erhalten werden.

Zivilrechtliche Haftung: 

Der Zugang zur Justiz für betroffene Personen soll gestärkt werden, weshalb die CSDDD auch eine zivilrechtliche Haftung der verpflichteten Unternehmen für Schäden vorsieht, die vorsätzlich oder fahrlässig durch Sorgfaltspflichtsverletzungen verursacht wurden. Betroffene können nun innerhalb von fünf Jahren Ansprüche gegen Unternehmen am Ende der Lieferkette geltend machen. Die Offenlegung von Beweisen, einstweilige Verfügungen und Verfahrenskosten werden für Kläger begrenzt.

Strafen: 

Die nationalen Aufsichtsbehörden können Inspektionen und Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen nicht konforme Unternehmen verhängen, einschließlich Geldbußen und einem „Naming and Shaming” der sorgfaltspflichtwidrig handelnden Unternehmen durch öffentliche Bekanntmachung. Die Einigung sieht Strafen vor, darunter Geldstrafen von bis zu 5% des weltweiten Netto-Umsatzes für Unternehmen, die die Geldbußen im Falle eines Verstoßes nicht zahlen.

Öffentliche Beschaffung: 

Die Einhaltung der CSDDD kann als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge herangezogen werden.

Begleitende Maßnahmen:

Die Einigung beinhaltet begleitende Maßnahmen, die alle direkt betroffenen Unternehmen unterstützen werden, aber auch KMUs, die möglicherweise indirekt betroffen sind. Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung von individuellen oder gemeinsam genutzten dedizierten Websites, Plattformen oder Portalen sowie potenzielle finanzielle Unterstützung für KMUs. Um Unternehmen zu unterstützen, kann die Kommission spezifische Leitlinien annehmen, einschließlich Modellvertragsklauseln. Die Kommission kann auch die von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Unterstützung durch neue Maßnahmen ergänzen, einschließlich der Hilfe für Unternehmen in Drittländern.

 

Nächste Schritte 

Die politische Einigung, die vom Europäischen Parlament und dem Rat erzielt wurde, unterliegt nun noch der förmlichen Genehmigung. Sobald sie im Amtsblatt veröffentlicht wurde, tritt die Richtlinie 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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Carla Everhardt

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