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veröffentlicht am 13. Mai 2020
Basierend auf der im Juli 2018 verabschiedeten EU-Richtlinie (2018/844), hat die Bundesregierung zur Umsetzung dieser einen Gesetzesentwurf „zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität” verabschiedet. Die Richtlinie verfolgt das Ziel die Entwicklung der Elektromobilität durch den verstärkten Ausbau der Ladeinfrastruktur in großen Wohn- und Bürogebäude voranzutreiben.
Der Anteil an Elektrofahrzeugen soll in den nächsten Jahren stark steigen, derzeit wird die Entwicklung allerdings u.a. auch aufgrund der mangelnden Ladeinfrastruktur gebremst. Durch diesen neuen Gesetzesentwurf werden die Lademöglichkeiten vor allem in großen (Wohn-)Gebäuden verbessert und somit für die in Mehrfamilienhäusern wohnenden Bevölkerungskreise deutliche bessere Rahmenbedingungen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen geschaffen.
Im Wesentlichen sieht die Regelung neue Vorschriften für Neubau- und größere Renovierungsprojekte im Bereich der Ladesäuleninfrastruktur für Elektrofahrzeuge vor. So müssen künftig Gebäude mit mehr als zehn Stellplätzen so ausgestattet sein, dass der Anschluss von Ladesäuleninfrastruktur mit minimalem Aufwand erfolgen kann (durch Schutzrohre für Elektrokabel). In Wohngebäuden muss dies für jeden und in Nichtwohngebäuden für jeden fünften Stellplatz gewährleistet sein. Des Weiteren ist in jedem Nichtwohngebäude bei Neuerrichtung oder Renovierung – bis zum 01.01.2025 auch in jedem bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen – mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Grundsätzlich ist dies eine erfreuliche Entwicklung, allerdings ist – aufgrund des knappen Zeitplans den die Bundesregierung fährt – im aktuellen Gesetzesentwurf nur geplant die Richtlinie eins zu eins in deutsches Recht zu übernehmen. Da sich Deutschland die Elektromobilität als zentrales Handlungsfeld für eine neuausgerichtete Energiepolitik auf die Fahnen geschrieben hat, stieß dieses Vorgehen vielerorts auf Kritik, denn mit dieser Art der Umsetzung werden lediglich die Mindestanforderungen der EU erfüllt und das Potential die Elektromobilität im Rahmen der Richtlinie noch stärker voranzutreiben bleibt ungenutzt.
Die neue EU-Vorgabe musste bis zum 10.03.2020 in deutsches Recht umgesetzt werden. Da seitens der EU keine Übergangsregelung vorgesehen ist, muss bei der Planung von Neubauten und größeren Renovierungsprojekten mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Umsetzung dieser Neuerungen ab diesem Zeitpunkt gerechnet werden. Stand jetzt wurde noch keine endgültige Fassung des Gesetzes verabschiedet, es ist aber davon auszugehen, dass die Richtlinie in Form des Gesetzesentwurfs in Kraft tritt.
Bei Ungewissheiten und Fragen bezüglich des bevorstehenden Gesetzes unterstützen wir von Rödl & Partner Sie gerne mit kompetenter Beratung und stehen Ihnen bei der Umsetzung möglicher Projekte selbstverständlich zur Seite.
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E|nEws Mai 2020
Michael Rogoll
M.Sc. Engineering
Manager
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Kai Imolauer
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
Partner
Erneuerbare Energien