Analyse der Novelle des Gesetzes über Erneuerbare Energien Polen

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​​​​​vom 19. Juli 2019, das am 29. August 2019 in Kraft trat.

 

Artikel veröffentlicht am 7. November 2019

 

EE-Auktionen 2019

Die Novelle ermöglicht die Durchführung von Auktionen für Energie aus Erneuerbaren Energiequellen (EE) im Jahr 2019. Sie legt die Höchstmenge und den Höchstwert an elektrischer Energie fest, die im Jahr 2019 im Wege von Auktionen verkauft werden können. Im gemeinsamen „Korb” für Erzeuger, die ausschließlich Onshore-Windenergie nutzen, und für Erzeuger, die ausschließlich Sonnenstrahlung in Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 MW nutzen, wird die für Auktionen zur Verfügung stehende Energiemenge 11 445 000 MWh und ihr Wert wird 4.213.650.000 PLN betragen Für dieselben Erzeugungsquellen, jedoch in Anlagen von über 1 MW werden dies entsprechend 113 970 000 MWh im Gesamtwert von 32.577.000.000 PLN sein.

 

Nach den Berechnungen des Energieministeriums wird sich der Gesamtanstieg der Stromproduktion aus den Auktionen für alle Erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2019 auf ca. 10 TWh belaufen und zusammen mit den Auktionen für 2018 – auf ca. 35 TWh. Das Energieministerium rechnet damit, dass es dank diesen Auktionen gelingen wird, z.B. zusätzliche 2,5 GW an neuer Windleistung zu errichten und das von der EU vorgegebene Ziel eines Anteils der EE von 15 Prozent am polnischen Energiemix bis zum Jahr 2020 zu erreichen.

 

Aus den inoffiziellen Informationen, die wir von der polnischen Stromregulierungsbehörde erhalten haben, ergibt sich, dass die näher rückende EE-Auktion für das Jahr 2019 für Dezember geplant ist. 30 Tage vor dem Beginn der Auktion wird hierzu eine offizielle Bestätigung auf der Seite der polnischen Stromregulierungsbehörde veröffentlicht werden.

 

Ein großer Vorteil der Novelle ist die Möglichkeit, das Gebot, das den Zuschlag erhalten hat, im Hinblick auf das geplante Anfangsdatum des Zeitraums, in welchem das Fördersystem in Form der Auktion in Anspruch genommen wird, einmalig zu aktualisieren. Darüber hinaus ist es möglich, die in einer EE-Anlage installierte Leistung zu ändern, unter dem Vorbehalt, dass hierdurch nicht die gesetzlichen Parameter der Anlagengröße geändert werden (bspw. darf der Erzeuger nach dem Zuschlag in der Auktion die Leistung einer Mikroanlage nicht auf die Leistung einer kleinen Anlage anheben) und die Erhöhung der installierten Leistung nicht zu einer Änderung des Auktionskorbes führt (wenn der Erzeuger eine Auktion für eine Anlage von bis zu 1 MW gewonnen hat, darf er die installierte Leistung nicht so erhöhen, dass sie 1 MW überschreitet).

 

Hinzuzufügen ist, dass auch die Frist für den erstmaligen Verkauf von Energie im Rahmen des Auktionssystems verlängert wurde, was für die Erzeuger günstig ist. Die bisherigen 18 Monate für den erstmaligen Verkauf nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Auktion wurden für Erzeuger aus PV-Anlagen auf 24 Monate verlängert; die bisherigen 24 Monate für Erzeuger aus Onshore-Windkraftanlagen wurde auf 33 Monate verlängert und für Offshore-Windkraftanlagen beträgt dieser Zeitraum zurzeit sogar 72 Monate.

 

Windenergie

Auch das Gesetz über Investitionen in Windkraftanlagen wurde geändert. Der Gesetzgeber hat die Gültigkeit der Baugenehmigungen für Windkraftanlagen, die vor dem 16. Juli 2016 erlassen wurden (d.h. dem Datum, an welchem das besprochene Gesetz in Kraft trat), verlängert. Gemäß der geltenden Regelung bleibt die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage, die vor dem 16. Juli 2016 erlassen wurde, gültig, sofern innerhalb von 5 Jahren ab diesem Datum eine Nutzungsgenehmigung für diese Windkraftanlage erlassen wird. Die Novelle verlängert die Frist für die Einholung der Nutzungsgenehmigung für Windkraftanlagen bis zum 16. Juli 2024, und demzufolge bleiben auch die zuvor erlassenen Baugenehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

 

Planentscheidungen

Ausgenommen Windkraftanlagen, deren Standort seit dem 16. Juli 2016 ausschließlich auf der Grundlage eines örtlichen Flächennutzungsplans festgelegt werden darf, wird der Standort für die meisten polnischen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus Erneuerbaren Energiequellen auf der Grundlage eines Bauvorbescheids festgelegt. Dies betrifft insbesondere Photovoltaikanlagen. Der Bauvorbescheid wird vom Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Oberbürgermeister erlassen, nachdem der Investor die im Gesetz über Planung und Raumordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt hat. Bislang war eine der problematischeren Bedingungen, die Investoren zu erfüllen hatten, die Einhaltung des Prinzips der „guten Nachbarschaft”. Es ging darum, dass eine EE-Anlage an ein Gelände angrenzen musste, das eine ähnliche Funktion erfüllt. Somit war es z.B. ausgeschlossen, eine PV-Anlage hinter einer Schule oder einem Krankenhaus zu errichten. Die Anforderung der Einhaltung des Prinzips der guten Nachbarschaft galt nicht für Eisenbahnstrecken, lineare Objekte und technische Infrastruktur.  Wichtig ist, dass die besprochene Novelle des EE-Gesetzes den Katalog der bevorzugten Investitionen, die die Bedingung des Prinzips der guten Nachbarschaft nicht erfüllen müssen, auf EE-Anlagen ausgedehnt hat. Diese Änderung wird zweifellos eine positive Auswirkung auf die Dynamik der Umsetzung von Bauvorhaben im Bereich der EE-Anlagen haben.

 

Änderung der Definition des Prosumenten

Die Novelle hat die Definition des „Prosumenten Erneuerbarer Energie” um Unternehmer erweitert, die elektrische Energie aus EE für den Eigenbedarf in einer Mikroanlage erzeugen (d.h. einer Anlage von bis zu 50 kW). Gleichzeitig darf der Energieverkauf nicht den Gegenstand des Kerngeschäfts des Unternehmers im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Statistik bilden. Für Prosumenten gelten eine Reihe investorenfreundlicher Anreize. Sie müssen keine Anschlussbedingungen für die Anlage einholen und keine Anschlussgebühr entrichten. Sie sind auch von der Pflicht, eine Konzession für die Erzeugung und den Verkauf von Energie zu besitzen, befreit. Überschüsse an Energie rechnen Prosumenten nach dem Prinzip des Net-Metering ab.

 

 

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