D&O-Versicherung in der Managerhaftung – Bestandteil guter Corporate Governance

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Von Horst Grätz und Dr. Kathrin Rosenberg, Rödl & Partner Nürnberg
  
 

Im Rahmen der Managerhaftung wird zunehmend mit härteren Bandagen gekämpft. Die Geschäftsführer haben ein elementares Interesse daran, eine „weiße Weste” zu behalten und mögliche Ansprüche abzuwehren. Zur Abwendung von Schäden für das Unternehmen ist der Abschluss einer D&O-Versicherung (kurz für: Directors-and-Officers-Versicherung) essenziell, denn oftmals übersteigt die Haftungssumme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Managers.

 

 

Noch bis vor wenigen Jahrzehnten trug ein Unternehmen Schäden und Verluste, die sich aus der Verwirklichung operativer Geschäftsführertätigkeit ergaben, wie selbstverständlich alleine. Angestellte Fremdgeschäftsführer verloren in der Konsequenz zwar regelmäßig ihr Amt, wurden aber nicht persönlich für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen – ein Bild, das sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt hat.
 
 

Haftungsrecht von Geschäftsführern

Sowohl in der öffentlichen Wahrnehmung als auch in der praktischen Rechtsanwendung wird das Haftungsrecht von Geschäftsführern zunehmend relevant. Seit der sog. „Arag-Garmenbeck-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zudem höchstrichterlich geklärt, dass Aufsichtsräte potenzielle Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand durchsetzen müssen, wenn sie nicht ebenfalls haften wollen (BGH, Urteil vom 21. April 1997, Az: II ZR 175/95).
  
Ein beträchtliches Haftungsrisiko des Managements kann sich dabei aus dem Vorwurf eines etwaigen Organisationsverschuldens sowohl in Form der Mitarbeiterauswahl als auch der -kontrolle ergeben. Eine Organisationspflichtverletzung zieht die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 1 GmbHG bzw. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG (Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) je nach Unternehmensrechtsform nach sich. 
 
Plakativ hierfür steht das Beispiel der Buchhalterin, die über Jahre hinweg Millionenbeträge veruntreut und sich auf Kosten des Unternehmens bereichert. War die Buchhalterin nicht entsprechend ausgebildet, haftet der Geschäftsführer auf Basis des Auswahlverschuldens; war sie nicht hinreichend überwacht, haftet er auf Basis des Überwachungsverschuldens. In der Konsequenz sollten Organisationspflichten zwingend ernst genommen werden. 
 

Minimierung von Haftungsrisiken

Die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter, eine klare Ressortaufteilung, die Etablierung eines Internen Kontrollsystems (IKS) sowie ressortübergreifende Informations- und Berichtspflichten können Risiken minimieren. Dabei besteht keine Pflicht zur Einführung eines bestimmten IKS. Die Ausgestaltung des Organisationssystems fällt vielmehr in das Ermessen der Geschäftsführer („Business Judgement Rule”). Ob ein Geschäftsführer einen einzigen Verhaltenskodex oder 10 Richtlinien zu 10 Einzelthemen für angemessen hält, ist seiner Entscheidung überlassen – ebenso welche Kontrollmaßnahmen er durchführen lässt, solange sie objektiv geeignet erscheinen.

 

Letztlich kann auch eine optimal ausgestaltete Organisation und Kontrolle keinen 100-prozentigen Schutz vor Pflichtverletzungen und damit einer nachfolgenden Haftung garantieren.
 

Absicherung durch D&O

Das finanzielle Restrisiko gilt es mit geeigneten D&O-Versicherungen abzusichern, denn im Haftungsfall übersteigt die Forderungssumme meist die finanziellen Möglichkeiten des Geschäftsführers – mit der Folge, dass das Unternehmen auf den Schäden sitzen bleibt. 
 
Eine passende D&O-Versicherung dient der Entscheidungsfähigkeit des Managers als versicherte Person und schützt im Haftungsfall das Unternehmen als Versicherungsnehmer. Optimaler Versicherungsschutz ist daher Teil guter Corporate Governance. Allerdings sollte auf Spezialisten im D&O-Bereich zurückgegriffen werden, um auf das Unternehmen zugeschnittene Lösungen ohne Deckungslücken zu erzielen. Auch bei der Geltendmachung und Abwehr von potenziellen Haftungsansprüchen sollte aufgrund der komplizierten Rechtsfragen und multiplen Interessenskollisionen auf spezialisierte Anwälte aus dem Organhaftungsbereich vertraut werden.
 
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