Rückforderung von Preisbremsen-Entlastungen – Abtretung an den Bund ab 2025

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​​​​v​eröffentlicht am 17. Dezember 2024​

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Die Energiepreisentlastungen sind bekanntlich mit Abschluss des Kalenderjahrs 2023 ausgelaufen und mittlerweile haben die verpflichteten Unternehmen ihre finale Selbsterklärung abgegeben – d.h. die Erklärung über die tatsächlich bestehende absolute und relative Höchstgrenze des Unternehmens bzw. des Unternehmensverbundes.

Energieversorgungsunternehmen sind nach den Energiepreisbremsegesetzen (EWPBG und StromPBG) verpflichtet unberechtigt ausgezahlte Energiepreisentlastungen vom Entlastungsempfänger zurückzufordern. Diesen Rückforderungsanspruch können die Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf Grundlage der Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV) an den Bund abtreten. Wenn die EVUs das vorgegebene Verfahren einhalten und die erforderliche Dokumentation bis zum 28. Februar 2025 übermitteln übernimmt die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderung.

Wir geben Ihnen einen Überblick zum Verfahren.

Was bisher geschehen sein muss

  • ​Das EVU musste das betreffende letztverbrauchende Unternehmen bzw. den Kunden bis zum 30. Juni 2024 – oder im Fall der Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 – zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform mit 2-Monatsfrist auffordern.
  • Es folgten zwei fristgebundene Mahnungen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Förderungsübergangs auf den Bund gem. PBRüV.

​​Verf​ahren bis zum Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund

  • ​Bei Nichtzahlung hat das EVU bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 die Kopien der Dokumente an die Prüfbehörde übermitteln, mit denen es den Letztverbraucher zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aufgefordert hat.
  • Sodann prüft die Prüfbehörde innerhalb eines Monats, ob die Voraussetzungen des Anspruchsübergang auf den Bund vorliegen. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht übermittelt wurden und kein Ausschluss des Forderungsübergangs vorliegt. Nach positiver Prüfung erhält das EVU eine „Forderungsübergangsbestätigung“ von der Prüfbehörde.

    – Die Forderungsübergangsbestätigung dürfte regelmäßig spätestens bis zum 28. März 2025 erfolgen.  
  • Zwei Wochen nachdem der Forderungsübergang bestätigt wird, gehen die tatsächlichen Rückforderungsansprüche auf den Bund über.

    – Der Forderungsübergang dürfte regelmäßig spätestens zum 11. April 2025 erfolgen.
  • Die Prüfbehörde muss das betroffene letztverbrauchende Unternehmen bzw. Kunden unverzüglich informieren und kann im Anschluss die Durchsetzung der Forderung einleiten.​​

Wir beraten Sie zu sämtlichen Fragestellungen rund um die Energiepreisentlastungen und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Rückforderungsansprüche abzuwehren​. Sprechen Sie uns an!

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Siglinde Czok

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