Fristablauf & Fristverlängerung Energiepreisbremsen: Finale Selbsterklärungen bis 31. Mai 2024

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Mai​ 2024


Im Jahr 2023 sind Unternehmen, die Energiepreisentlastungen erhalten haben, bereits mit einer Vielzahl von Nachweispflichten eingespannt gewesen (Stichwort: Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Prognose-Selbsterklärungen, Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten und vieles mehr). Nachdem die Energiepreisentlastungen zum 31.12.2023 ausgelaufen sind, müssen alle Unternehmen, die Energiepreisentlastungen von mehr als 150.000 EUR im Monat oder insgesamt mehr als 2 Mio. EUR erwartet haben bzw. im Jahr 2023 eine Prognose-Selbsterklärung abgegeben haben insbesondere eine „finale Selbsterklärung“ gegenüber ihren Energieversorgern und der Prüfbehörde abgeben. Je nach Höhe der anwendbaren Höchstgrenze an Entlastungen pro Unternehmen steigen die Nachweispflichten. Da die finalen Selbsterklärungen bereits am 31. Mai 2024 vollständig einzureichen sind, geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Verfahren und zur Möglichkeit der Fristverlängerung:


31. MAI 2024 – FINALE SELBSTERKLÄRUNG

Die finale Selbsterklärung knüpft an die „Prognose-Selbsterklärung“ an, die Unternehmen im Jahr 2023 gegenüber ihren Energieversorgern abgegeben haben.

 

Mit der finalen Selbsterklärung teilt das Unternehmen die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze mit. Die Erklärung ist sowohl an die Prüfbehörde als auch an sämtliche Energielieferanten zu richten.

 

Der gesetzlich vorgegebene Mitteilungsumfang richtet sich sodann nach der jeweiligen Entlastungshöchstgrenze, die für das Unternehmen gilt.


*Anwendbare Höchstgrenze

 

FRISTVERLÄNGERUNG ÜBER DAS PORTAL DER PRÜFBEHÖRDE MÖGLICH

Unternehmen haben die Möglichkeit eine Fristverlängerung über das Portal der Prüfbehörde zu beantragen:

 

Im Falle einer Genehmigung verlängert die Prüfbehörde die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung des Unternehmens um drei Monate auf den 02. September 2024.

 

Gleichzeitig mit einer Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung des Unternehmens verlängern sich folgende Fristen des Lieferanten des betreffenden Unternehmens auf den 30. September 2024:

 

  • Frist zur Erstellung der
  • Frist zur Rückforderung von Entlastungsbeträgen,
  • Frist zur Rückforderung von Entlastungsbeträgen
  • Frist zur Mitteilung an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (sofern aufgrund der Höhe der Entlastungsbeträge anwendbar.)

 

Verfahren:

  • Der Antrag muss vor Ablauf des 31. Mai 2024 durch die Prüfbehörde bewilligt worden sein,
  • Der Antrag ist über das Antragsportal der Prüfbehörde Prüfbehörde Energiepreisbremsen (pwc.de) zu stellen.
  • Die Genehmigung der Prüfbehörde wird über das Antragsportal der Prüfbehörde erteilt.
  • Das Unternehmen legt die genehmigte Fristverlängerung dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. dem Übertragungsnetzbetreiber vor Ablauf des 31. Mai 2024 vor.

30. JUNI 2024 – TRANSPARENZMITTEILUNG

Unternehmen, die Energiepreisentlastungen von mehr als 100.000 EUR (bezogen auf sämtliche Netzentnahmestellen) erhalten haben, müssen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024  (30. September 2024 im Fall der Fristverlängerung) eine sogenannte Transparenzmitteilung zu EU-beihilferechtlich relevanten Informationen abgeben.



Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Energiepreisentlastungen für Ihr Unternehmen und die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten. Neben der rechtlichen Beratung begleiten wir Sie interdisziplinär bei der Erstellung der Selbsterklärungen nebst vorgeschriebenen Anlagen. Sprechen Sie uns gerne an!


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