Das Strompreisbremsengesetz – Was auf Unternehmen zukommt

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 22. Dezember 2022

 

Es blieb spannend bis zum Schluss: Nach intensiven Verhandlungen und einer Reihe von Änderungen bis kurz vor der Verabschiedung hat der Bundestag das Strompreisbremsegesetz („StromPBG“) am 15. Dezember 2022 beschlossen. Für Unternehmen bringt das StromPBG einerseits Entlastung, ist jedoch in der Umsetzung herausfordernd. Die Regelungen sind nicht leicht verständlich, zudem ist eine Reihe von Themen noch unklar. So ist etwa noch nicht festgelegt, welche Behörde die Rolle der im Gesetz vorgesehenen „Prüfbehörde“ übernimmt.


In der Praxis haben sich bereits einige Punkte herauskristallisiert, die für Unternehmen von besonderem Interesse sind. Hierzu ein Überblick:

  • Geltung der Höchstgrenzen: Die Höchstgrenzen für die Entlastungssummen wird für Unternehmen in § 9 in einem System von relativen und absoluten Höchstgrenzen ermittelt. Diese – durch das europäische Beihilferecht geforderte – Systematik ist in der Handhabung unübersichtlich und fehleranfällig. Schwierig ist es beispielsweise für von den hohen Energiepreisen nicht besonders betroffenen Unternehmen zu ermitteln, ob die Höchstgrenzen der Entlastungssummen im konkreten Fall tatsächlich vier Millionen EUR beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 a)oder ob im Wege der relativen Höchstgrenzen sich noch Abweichungen ergeben.
  • Boni- und Dividendenverbot: Erst wenige Tage vor Verabschiedung des StromPBG wurde das Boni- und Dividendenverbot wieder in den Entwurf aufgenommen und ist nun Bestandteil geworden (§ 37a StromPBG). Das Verbot unterscheidet bei seinen Voraussetzungen zwischen den Höhen der Entlastungsummen, die Unternehmen erhalten. Bei einer Entlastungssumme von insgesamt mehr als 25 Mio. EUR dürfen Unternehmen den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie der gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgane bis zum 31.12.2023 u.a. keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, wenn diese nach dem 01.12.2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Dies gilt auch auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen. Bei einer Entlastungssumme ab 50 Mio. EUR dürfen Unternehmen – zusätzlich – grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. Zudem gilt das Verbot auch für Boni, die bis zum 01.12.2022 vereinbart wurden. Unklar kann im Einzelfall sein, inwieweit andere Zahlungen (z.B. Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter) unter diese Vorschrift fallen. Diese Fälle sollten sorgfältig geprüft werden.
  • Definition „verbundene Unternehmen“: Für Unternehmensgruppen ist entscheidend, in welcher Weise das StromPBG „verbundene Unternehmen“ definiert. Dies ist u.a. für die Ermittlung der Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und für die von Unternehmen zu erbringenden Nachweise relevant. Die enthaltene Legaldefinition für „verbundene Unternehmen“ entspricht letztlich der Regelung im HGB zu beherrschenden Unternehmen (§ 290 Abs. 2 HGB). Vereinfacht kann daher gesagt werden: Wer zum Konzernabschluss verpflichtet ist, ist insoweit auch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des StromPGB.
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Voraussetzung die Inanspruchnahme von Entlastungen über eine bestimmte Summe hinaus ist schließlich auch der Erhalt von Arbeitsplätzen (§ 37). Unternehmen können grundsätzlich nur dann nach dem StromPBG und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz Entlastungen von insgesamt über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann in bestimmtem Fällen durch schriftliche Erklärungen und Selbsterklärungen ersetzt werden.

 

Diese und weitere Themen des StromPBG werden in den nächsten Wochen von großer Bedeutung für Unternehmen sein. Jedoch ist das Gesetz im Detail außerordentlich komplex und hat an einigen Stellen die Schwelle zur Schwerverständlichkeit deutlich überschritten.


Bitte sprechen Sie uns zu allen Rückfragen zum StromPBG an oder füllen Sie untenstehendes Kontaktformular aus.

 

Unser interdisziplinäres Energy+ – Team für den Mittelstand, bestehend aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsingenieuren und Steuerberatern, begleitet Sie bei der effektiven und rechtssicheren Umsetzung des StromPBG in Ihrem Unternehmen.

Anrede
Titel
Vorname
Nachname *
Position
Branche
Firma *
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Folgen Sie uns!

LinkedIn Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

Associate Partner

+49 911 9193 3570

Anfrage senden

Contact Person Picture

Lukas Kostrach

Rechtsanwalt

Associate Partner

+49 911 9193 3572

Anfrage senden

Contact Person Picture

Siglinde Czok

Rechtsanwältin

Senior Associate

+49 911 9193 1724

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu