Shenzhen veröffentlicht Chinas ersten Gesetzesentwurf zur Privatinsolvenz

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veröffentlicht am 7. Juli 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten 

von Christina Gigler

 

 

 

Basierend auf einem am 2. Juni 2020 von der südchinesischen Stadt Shenzhen veröffentlichten Gesetzesentwurf, könnte China bald sein erstes Privatinsolvenzrecht bekommen. Mit diesen ersten „Vorschriften der Sonderwirtschaftszone Shenzhen über den Privatkonkurs (Entwurf für Kommentare)" (im Folgenden der „Entwurf") nimmt Shenzhen eine Vorreiterposition bei der Einführung eines Privatinsolvenzgesetzes ein.

  

  

  

Hintergrund und Struktur des Entwurfs

China hat 1986 sein Unternehmenskonkursgesetz in Kraft gesetzt, das jedoch nur für die Insolvenz von Unternehmen gilt und den Konkurs von Privatpersonen nicht einschließt.

 
Laut einer zusammen mit dem Entwurf veröffentlichten Erklärung der Legislative von Shenzhen (nachstehend die „Erklärung") werden Schulden häufig als kollektive Verantwortung von Familien, Unternehmen oder Gruppen betrachtet, was sich in spezifischen Finanzpraktiken widerspiegelt. Aufgrund des Fehlens eines Privatinsolvenzrechts werden Unternehmensrisiken auf unbestimmte Zeit auf Privatpersonen und Familien übertragen, vor allem weil viele Rechtseinheiten nicht unter das Unternehmenskonkursgesetz fallen, da sie nicht als juristische Person zählen (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaften). Mit der Implementierung eines Insolvenzrechts für Privatpersonen und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Privatinsolvenz soll „ehrlichen aber in misslicher Lage befindlichen Schuldnern“ die Chance gegeben werden, aus ihrer Schuldennot herauszukommen und einen Neuanfang zu starten.

 
Darüber hinaus will Shenzhen laut Erklärung von der Gesetzgebung anderer Länder und Regionen wie dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, Deutschland, Japan, Hongkong oder auch Taiwan lernen, die über eine ausgereiftere Marktwirtschaft und Erfahrung in diesem Bereich verfügen.

 
Der Entwurf besteht aus 13 Kapiteln und insgesamt 157 Artikeln. Zum Vergleich: Die deutsche Insolvenzordnung besteht aus 359 Paragraphen. Der frappierende Unterschied ist jedoch, dass in der deutschen Insolvenzordnung sowohl der Privatkonkurs als auch der Unternehmenskonkurs geregelt sind, während sich der Entwurf der Stadt Shenzhen ausschließlich auf den Privatkonkurs konzentriert.
 

Bedingungen für den Insolvenzantrag des Schuldners

Laut Art. 2 gilt der Entwurf für natürliche Personen, die

  • (1) in der Sonderwirtschaftszone Shenzhen leben,
  • (2) drei Jahre hintereinander in Shenzhen sozialversichert waren
  • und (3) deren Vermögen nicht ausreicht, um alle ihre Schulden zu begleichen, oder die aufgrund der Produktion, des Geschäftsbetriebs oder des Lebensunterhalts und Konsums offensichtlich zahlungsunfähig sind.

Ein solcher Schuldner muss sich der Liquidation seiner Schulden oder -einer Vergleichsvereinbarung unterziehen. Wenn der Schuldner von den im vorstehenden Absatz genannten Punkten umfasst ist, aber zukünftig Einnahmen erwartet, kann er eine Umstrukturierung durchlaufen.

 
Der Ehegatte des Schuldners kann gleichzeitig einen Antrag auf Liquidation der Schulden, auf eine Vergleichsvereinbarung oder Umstrukturierung stellen, d.h. wenn für einen Ehegatten in Shenzhen das private Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sein Ehegatte ebenfalls einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt hat, kann der Fall gemeinsam behandelt werden, ohne dass die andere Partei die Bedingungen für den Aufenthalt und die Zahlung der Sozialversicherung erfüllen muss.
 

Antragsbedingungen der Gläubiger für die Insolvenz des Schuldners

Wie auch in der deutschen Insolvenzordnung kann nach dem Entwurf nicht nur der Schuldner selbst Insolvenz beantragen, sondern auch ein Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen die Insolvenz des Schuldners beantragen.

 
Gestützt auf Art. 8 des Entwurfs können Gläubiger, die allein oder gemeinsam Schulden von mehr als RMB 500.000 gegen den Schuldner haben, beim Volksgericht die Insolvenz des Schuldners beantragen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen.

 

Einschränkungen des Verhaltens des Schuldners und die Wiederherstellung seiner Rechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Es ist weltweit üblich, den Schuldner während eines Insolvenzverfahrens einzuschränken. Art. 19 und 20 des Entwurfs schränken das relevante Verhalten des Schuldners hauptsächlich unter zwei Gesichtspunkten ein:

  1. Einschränkung des Konsumverhaltens 
  2. Und Einschränkung der beruflichen Qualifikation/Tätigkeit.


Ab dem Datum, an dem das Volksgericht den Insolvenzantrag annimmt, bis zu dem Datum, an dem es die Befreiung der Restschulden des Schuldners anordnet, darf der Schuldner zum Beispiel keine Flugtickets der ersten Klasse oder Businessklasse, keine Zugfahrkarten für die erste Klasse oder für „soft sleeper“ kaufen; er darf keine Hotels, Nachtclubs oder Golfplätze mit mehr als drei Sternen besuchen; er darf keine Immobilien oder Kraftfahrzeuge kaufen; er darf keine Häuser bauen, erweitern oder dekorieren; er darf seine Kinder nicht in hochpreisige Privatschulen einschreiben; er darf keine hochwertigen Büroräume, Hotels oder Wohnungen mieten; er darf keine hohen Prämien für Versicherungsfinanzprodukte zahlen usw.

 
Was die Einschränkung der beruflichen Qualifikation betrifft, so darf der Schuldner nicht als Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat oder in einer anderen Managementposition von börsennotierten Unternehmen, nicht börsennotierten öffentlichen Unternehmen oder Finanzinstitutionen tätig sein.


Art. 140 des Entwurfs sieht vor, dass der Schuldner nach Ablauf der Prüfungsfrist für die Haftungsbefreiung beim Volksgericht eine Befreiung von der Restschuld beantragen kann. Das Volksgericht entscheidet aufgrund des Antrags des Schuldners und des Berichts des Insolvenzverwalters über den Erlass der Restschulden und gleichzeitig über die Aufhebung der Verhaltensbeschränkungen.

 

System des nicht erfassten Vermögens

Wie auch in Deutschland gilt grundsätzlich, dass das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Annahme des Insolvenzantrags gehört, Eigentum des Schuldners ist. Das Vermögen, das der Schuldner vom Zeitpunkt der Annahme des Insolvenzantrags bis zum Zeitpunkt des Erlasses zur Schuldenbefreiung besitzt, soll zur Tilgung der Schulden verwendet werden und gilt als Insolvenzmasse.

 
Bestimmtes Vermögen eines Schuldners darf jedoch nicht verwendet werden und gilt als wesentlicher Aspekt der Privatinsolvenz, vergleichbar mit der deutschen Insolvenzordnung.

 
Der Entwurf sieht folgende Vermögensarten als nicht pfändbar an:

  1. Der erste Absatz von Art. 46 des Entwurfs definiert klar den Umfang des Vermögens außerhalb der Insolvenzmasse, z.B. den Bedarf für den Lebensunterhalt, ärztliche Behandlung und das Studium sowie angemessene Lebenshaltungskosten des Schuldners und seiner Angehörigen. Gleichzeitig legt der zweite Absatz aus Gründen der Fairness eine umgekehrte Einschränkung fest, d.h. das Vermögen, dessen Wert relativ groß ist und das nicht zur Schuldentilgung verwendet wird, gilt dennoch als Teil der Insolvenzmasse.
  2. Art. 47 des Entwurfs spezifiziert das Verfahren zur Bestimmung des Vermögens das nicht in die Insolvenzmasse fließt. Zuerst legt der Schuldner dem Insolvenzverwalter den Vermögensanmeldebericht und die Liste der freigestellten Vermögenswerte vor; danach ist der Verwalter dafür verantwortlich, den Vermögensbericht des Schuldners zu prüfen und zu erstellen, Stellungnahmen zu der Liste der freigestellten Vermögenswerte des Schuldners abzugeben und sie der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorzulegen; wenn die Liste der freigestellten Vermögenswerte nicht durch eine Abstimmung der Gläubigerversammlung angenommen wird, entscheidet schließlich das Volksgericht.

 

Zusammenhang mit dem Social Credit System

Ein interessanter Ansatz von Shenzhen besteht darin, dass der Zweck des Entwurfs nach der Erklärung nicht nur in der Verhinderung und Entschärfung finanzieller Risiken besteht, sondern auch darin, den Aufbau des Sozialkreditsystems zu verbessern. Informationen im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz sollen rechtzeitig weitergeleitet und in das öffentliche Kreditinformationssystem aufgenommen werden, das von den zuständigen Stellen und Einzelpersonen gemäß dem Gesetz überprüft und genutzt werden kann.

 
Wie wir bereits in früheren Artikeln erwähnt haben, ist eine Tendenz zu beobachten, dass der Aspekt des Social Credit System auf die eine oder andere Weise in verschiedenen neuen und überarbeiteten Gesetzentwürfen in China auftaucht. Das fügt sich in das Gesamtbild und in die Absicht der chinesischen Regierung ein, ein umfassendes System der Informationsspeicherung in Bezug auf Unternehmen und Privatpersonen zu schaffen und umzusetzen. Dennoch ist eine landesweite und einheitliche Metadatenbank, die alle Arten von Informationen von verschiedenen Behörden in einem System zusammenfassen soll, noch nicht umgesetzt worden.

 

Ausblick

Der Entwurf kann durchaus als ein Meilenstein in der Entwicklung des Privatinsolvenzrechts in China angesehen werden. Inwieweit und wann das endgültige Gesetz tatsächlich erlassen wird und wie es sich auf ein landesweites Privatinsolvenzrecht auswirkt und es beschleunigt, ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen. In jedem Fall ist es üblich, dass der chinesische Gesetzgeber neue Regelungen zunächst lokal in einer oder mehreren Städten erprobt, um zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage gesammelter Erfahrungswerte eine nationale Regelung zu treffen.

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