China: Weitere Ausführungsbestimmungen zum neuen Einkommensteuergesetz (IIT-Gesetz)

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​Veröffentlicht am 14. Januar 2019 / Lesedauer ca. 4 Minuten

 

 

 

Das neue Einkommensteuergesetz (nachfolgend IIT-Gesetz) in der VR China hat eine weitere Hürde bei der Umsetzung genommen. Zuletzt wurden etliche steuerliche Schreiben erlassen, unter anderem:

 

  • Detaillierte  Ausführungsbestimmungen zur neuen Einkommensteuer („Individual Income Tax – IIT”)
  • Öffentliche Bekanntmachung mit vorläufigen Übergangsregeln in Bezug auf die Steuererhebung
  • Regelungen zur  vollständigen Umsetzung des neuen IIT-Gesetzes („Bekanntmachung 56”) sowie
  • ein Erlass der die Übergangsregelungen in Bezug auf Präferenzregelungen nach Änderung des IIT-Gesetzes („Erlass 164”) enthält, usw.

Alle oben genannten Erlasse sollen ab 2019 der vollständigen Umsetzung des neuen IIT-Gesetzes dienen.

 

Aus Fünfjahresregel wird die Sechsjahresregel

Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass die bis dato gültige  „Fünfjahresregel” hinsichtlich der Meldefrist für das Welteinkommen erweitert und in eine „Sechsjahresregel” geändert wurde.  Das heißt: Bei Personen, die keinen Wohnsitz in China haben, sich aber länger als 183 Tage und weniger als 6 Jahre in China aufhalten, sind nur die Einkünfte der chinesischen Einkommensteuer zu unterwerfen, die aus chinesischen Quellen stammen oder diesen zugerechnet werden (sog. „China sourced income”).

 

Wenn eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie sich mehr als 183 Tage in China aufhält, jedoch einmalig mindestens 30 Tage am Stück aus China ausreist, führt zur Unterbrechung der „Sechsjahresregel” und die Berechnung der aufeinanderfolgenden Jahre beginnt von vorne. Im Vergleich zum vorherigen Entwurf, in dem die Bedingung der einmaligen Ausreise von 30 Tagen auf „innerhalb von 5 Kalenderjahren” angepasst wurde, ist die nun erlassene Regelung weniger flexibel. Das heißt wiederum, dass die chinesische Steuerpflicht für das Welteinkommen durch Ausreisen, die das Kalenderjahr überschreiten, nicht aufgehoben werden.

 

Wie im vorangegangenen Artikel weisen wir nochmals darauf hin, dass es sich bei Ausreisen die ohne wirtschaftlichen Grund und zur Vermeidung der chinesischen Steuerpflicht für das Welteinkommen dienen um Gestaltungsmissbrauch handelt und somit keine regelkonforme Steuerplanung darstellt.

 

Steuererklärung durch den Tax-Withholding-Agent und zusätzliche Freibeträge

Gemäß der Bekanntmachung 56 müssen Tax-Withholding-Agents bei der Lohn- und Gehaltszahlung an Steuerpflichtige das zu versteuernde Einkommen im bisherigen Jahresverlauf addieren, mit dem anzuwendenden jährlichen progressiven Steuersatz die zu zahlende IIT berechnen und die bis zum Vormonat kumuliert gezahlte IIT abziehen, um die IIT für den aktuellen Monat festzulegen. Ebenfalls ist der Vorwegabzug bei der zu berechnenden monatlichen IIT zu berücksichtigen.

 

Beispiel zur Berechnung der chinesischen IIT

Anhand eines Beispiels gestaltet sich die Berechnung wie folgt:

 

Mitarbeiter A hat ein monatliches Bruttogehalt von RMB 201.666,75. Der monatliche Standardfreibetrag beträgt RMB 5.000 und der monatliche sonstige Freibetrag beträgt RMB 10.000. Die monatliche IIT-Berechnung wird anhand der folgenden jährlichen progressiven Steuersätzen berechnet:

   

  

 

Januar:

kumuliert zu versteuerndes Einkommen = 201.666,75 - 10.000 - 5.000 = 186.666,75;
zu zahlende IIT im Januar = jährliche kumuliert zu zahlende IIT = 186.666,75 * 20% - 16.920 (Vorwegabzug) = 20.413,35

 

Februar:

kumuliert zu versteuerndes Einkommen = 186.666,75 + 201.666,75 - 10.000 - 5.000 = 373.333,50; jährliche kumuliert zu zahlende IIT = 373.333,50 * 25% - 31.920 = 61.413,38;
zu zahlende IIT im Februar = jährliche kumuliert zu zahlende IIT - gezahlte IIT im Januar = 61.413,38 - 20.413,35 = 41.000,03

 

März:

kumuliert zu versteuerndes Einkommen = 373.333,50 + 201.666,75 - 10.000 - 5.000 = 560.000,25; kumuliert zu zahlende IIT = 560.000,25 * 30% - 52.920 = 115.080,08;
zu zahlende IIT im März = kumuliert zu zahlende IIT – kumuliert gezahlte IIT im Januar und Februar = 115.080,08 - 20.413,35 - 41.000,03 = 53.666,70

    

Durch die im Entwurf und nun im Erlass konkretisierten zusätzlichen Freibeträge wird sich der Arbeitsaufwand für die Tax-Withholding-Agents weiter erhöhen, da die unterschiedlichen Freibeträge bei der  Berechnung der monatlichen IIT berücksichtigt werden müssen. Die erforderliche Informationsmenge, die Datendokumentation und die IIT-Berechnungsmethode werden anspruchsvoller und komplexer.

 

Im vorherigen Entwurf wurden zusätzliche Freibeträge zur Minderung der Steuerbemessungsgrenze festgeschrieben. 2 Punkten wurden im aktuellen Erlass erneut angepasst:

 

*Die Jahresoberbegrenzung im Entwurf ist 60.000 RMB.

**Der abzugsfähige Betrag im Entwurf ist maximal 14.400 RMB p.a..

 

Da für den Steuerzahler die einbehaltene IIT auf der Grundlage des jährlich progressiven Steuersatzes berechnet wird, kann sich der Grenzsteuersatz für Löhne und Gehälter monatlich ab Beginn des Kalenderjahres erhöhen. Das kann dazu führen, dass sich der allgemeine effektive Steuersatz erhöht und eine Minderung des monatlichen Nettogehalts zur Folge hat.

 

Übergangsregelung für Steuerbegünstigungen

Erlass 164 hat den IIT-bezogenen Begünstigungen nach der Umsetzung des neuen IIT-Gesetzes grünes Licht gegeben. Gleichzeitig wird eine Übergangszeit von 3 Jahren festgelegt, das heißt, vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Während dieser Periode ist eine stabile Fortführung der Begünstigungen grundsätzlich gewährleistet.

 

Wenn chinesische Steueransässige während des Übergangszeitraums einen erfolgsabhängigen Jahresbonus erhalten, ist die bisherige bevorzugte Behandlung zur Berechnung der IIT optional, alternativ kann sich der Steuerpflichtige für eine kombinierte Besteuerung mit dem sonstigen Jahreseinkommen entscheiden. Im Anschluss an die Übergangszeit ist die bisherige Berechnungsmethode nicht mehr anwendbar. Die Anwendbarkeit des Erlass 164 auf Nicht-Steueransässige wird unterdessen nicht erwähnt und bedarf einer weiteren Konkretisierung. Das kann bedeuten, dass die Steuerberechnungsmethode für den Jahresbonus ab 2019 für Nicht-Steueransässigen nicht mehr anwendbar ist.

 

Steueransässige Ausländer haben während der Übergangszeit ein Wahlrecht, ob sie die bisherigen Abzugsmöglichkeiten (Mietzuschüsse, Kosten für Sprachunterricht, Ausbildung der Kinder, Verpflegungs- und Reinigungskosten, Kosten für Heimreisen oder Umzugskosten) in Anspruch nehmen oder alternativ die Freibeträge pauschal in Anspruch nehmen und auf die genannten Abzugsmöglichkeiten verzichten. Nach der Übergangszeit sind nur die neuen Freibeträge anwendbar.

 

Des Weiteren führt der Erlass 164 im Wesentlichen die steuerlichen Vorzugsbehandlungen für Abfindungen, Equity Incentives (z.B. Stock-Options) und sonstige Einnahmen mit geringfügigen Änderungen fort, um einen gesicherten Übergang für das neue IIT-Gesetz zu gewährleisten.

 

Fazit

Im Allgemeinen sind steueransässige Ausländer, die sich während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage in China aufhalten, nicht wesentlich durch das neue IIT-Gesetz betroffen. Für  Ausländer, die nicht als chinesische Steueransässigen anerkannt werden, können jedoch aufgrund der Aufhebung bestimmter einschlägiger Steuerbegünstigungen höhere Steuerbelastungen zukommen.

 

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