Gewinnausschüttung unter dem neuen DBA Deutschland-China

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veröffentlicht am 13. März 2017

 

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zuvor hatten viele Steuerzahler Bedenken zur Anwendbarkeit des re­du­zier­ten Quellensteuersatzes von 5 Prozent auf Gewinne, die vor 2017 erzielt wurden. Obwohl die chi­ne­si­sche Steuerverwaltung die Frage offiziell nicht geklärt hat, zeigt die Praxis, dass der Ab­kom­mens­vorteil auch für die Gewinne gilt, die vor 2017 erzielt wurden und nach dem 1. Januar 2017 aus­ge­schüttet werden.

 

 

Die Unterlagen zur Beantragung der Abkommensvorteile wurden auf der Website der chinesischen Steu­er­ver­wal­tung im Jahr 2015 angekündigt und gelten für die Anwendung aller internationalen Abkommensvorteile. Neben den einzureichenden Standard-Meldungsformularen sind die Beschlussfassung und die An­säs­sig­keits­be­schei­ni­gung (des Gesellschafters) für die Steuerbehörde sehr wichtig, um die Steuerpflicht veranlagen zu können und festzustellen, ob auf die ausgeschütteten Gewinne der reduzierte Quellensteuersatz angewendet werden kann. Zu beachten ist, dass nur die nach dem 1. Januar 2017 erklärten Gewinnausschüttungen dem neuen DBA unterliegen.

 

Antragsverfahren zur Gewinnausschüttung in China

Das Standard-Antragsverfahren beginnt mit der Online-Registrierung des Gesellschafterbeschlusses. Nach Einreichung der Unterlagen zur Beantragung des Abkommensvorteils gibt die Steuerbehörde die Steu­er­er­klä­rung frei und stellt die Bescheinigung für die Durchführung der Überweisung aus. Aufgrund der un­ter­schied­li­chen Steuerpraxis kann die Beantragungszeit variieren. Der Erfahrung nach wird der Prozess sehr schnell und effizient vonstattengehen, solange die Dokumente korrekt und vollständig erstellt werden. Die zeitaufwändigen und schwierigen Fragen für die Steuerpflichtigen oder die Einbehaltungsbeauftragten sind i.d.R. die Sammlung erforderlicher Informationen und Unterlagen sowie eine korrekte Offenlegung der Meldungsformulare.

 

Gewinnausschüttung über 5 Mio. US-Dollar

Beträgt die Gewinnausschüttung mehr als 5 Mio. US-Dollar, muss die staatliche Devisenverwaltung „SAFE” ­(State of Administration of Foreign Exchange) die Ausschüttung genehmigen. Dieses Verfahren ist aber nicht grds. als Hindernis für die regelmäßige Gewinnausschüttung auszulegen.

 

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