OLG Rostock: Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

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​veröffentlicht am 15. April 2021

 

Entspricht ein Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der den Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet, ohne dass es einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Bauwerkes bedarf. Denn es ist dem Auftraggeber nicht zuzumuten, solange zu warten, bis sich ein Schaden zeigt; es genügt insoweit, dass sich durch die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik das Schadensrisiko erhöht hat. Das Oberlandesgericht Rostock klärt in seiner Entscheidung vom 23.9.2020 (Az.: 4 U 86/19) darüber auf, wann eine technische Regel zur allgemein anerkannten Regel der Technik wird.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht. 
  • Darüber hinaus muss sie in der Praxis erprobt und bewährt sein.
  • Auf beiden Stufen muss die jeweilige technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.
  •  Vor diesem Hintergrund besteht eine Vermutung dafür, dass kodifizierte technische Normen wie solche nach der DIN die „allgemein anerkannten Regeln der Technik” wiedergeben, weil diese Regelwerke zumeist aufgrund der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute erstellt worden sind. 
  • Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar insbesondere dann, wenn etwa Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist.

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Dr. Julia Müller

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