Beschränkter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Erwerbstätige aus der EU

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von Barbora Seigertschmid, Rödl & Partner Zürich
 
Der Schweizer Bundesrat hat am 24. April 2013 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Die Kontingentierung betrifft die Aufenthaltsbewilligungen B.
 

Ventilklausel

Das Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, regelt sowohl die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz als auch der Schweizer in der EU und sieht eine sogenannte Ventilklausel vor. Diese Ventilklausel erlaubt es der Schweiz, bis spätesten 31. Mai 2014 einseitig wieder Kontingente einzuführen. 
 
Aufgrund des Beschlusses des Bundesrates wird ab 1. Mai 2013 die Kontingentierung der B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Angehörige der EU- 8-Staaten fortgesetzt. Die EU-8 umfasst die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Bei erreichtem Schwellenwert wird die Kontingentierung ab 1. Juni 2013 auf B-Bewilligungen für Erwerbstätige aus den EU-17-Staaten ausgedehnt. EU- 17 steht für die west- und südeuropäischen Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern. Die Kontingentierung auf rund 2.180 B-Bewilligungen für die EU-8-Staaten sowie auf rund 53.700 B-Bewilligungen für die EU-17-Staaten wird während eines Jahres gelten.
 

Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

EU-25-Bürger benötigen nur noch eine Aufenthaltsbewilligung (EU-25-Länder = EU-8-Länder+EU-17-Länder). Diese ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird erst bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages ausgestellt. Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien benötigen weiterhin eine Arbeitsbewilligung. Bei EU-25-Bürgern bzw. Bewilligungsbewerbern gibt es keine Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen oder des Inländervorrangs, wie dies derzeit für Bürger von Rumänien und Bulgarien der Fall ist (EU-25-Länder = EU-8-Länder+EU-17-Länder). Einzig die Verfügbarkeit der Kontingente wird ausschlaggebend sein, ob eine Bewilligung erteilt wird. Zu beachten ist, dass nur bei vorhandenen Kontigenten eine Anstellung zustande kommt. 
 

Kontingentierung

Die Kontingente werden in Quartale aufgeteilt. Ist ein Kontingent in einem Quartal aufgebraucht, so stehen bis zum Ende dieses Quartals keine B-Bewilligungen mehr zur Verfügung. Die Einheiten werden nicht auf die Kantone verteilt, und sie werden auch nicht separat nach den einzelnen Staaten der EU-8 oder EU-17 aufgeteilt. Das Berufsfeld ist nicht maßgeblich, sondern nur die Nationalität. Es gilt: First come, first served! Die Kontingentierung bezieht sich weder auf Verlängerungen von bereits bestehenden B-Bewilligungen noch auf Nichterwerbstätige oder Personen, welche im Rahmen des Familiennachzugs einreisen. Unberührt bleiben auch entsandte Arbeitnehmer (Dienstleistungserbringer) oder Personen mit einem unterjährigen Arbeitsvertrag (max. 364 Tage).
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