Oman – keine Legalisierung öffentlicher ausländischer Urkunden mehr erforderlich

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von Derya Bandak, Rödl & Partner Nürnberg
 
Der Oman ist mit Wirkung zum 30. Januar 2012 dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisierung (multilaterales Übereinkommen Nr. 12 der Haager Konferenz über Internationales Privatrecht von 1961) beigetreten. Gemäß dem Übereinkommen ist im Verhältnis zu den Unterzeichnerstaaten (so auch Deutschland) eine Legalisation in Zukunft nicht mehr erforderlich. Als Beglaubigungsform genügt ausschließlich die Anbringung einer Apostille auf der öffentlichen Urkunde durch den Ausstellungsstaat.In Deutschland richtet sich hierbei die Zuständigkeit für die Erteilung einer Apostille nach dem Aussteller der Urkunde. Für Urkunden des Bundes ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig. Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des deutschen Patentamts hingegen ist der Präsident des Deutschen Patentamts zuständig. Auf Landesebene ist für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte und der Notare grundsätzlich das Justizministerium oder der Land- bzw. Amtsgerichtspräsident zuständig. Für andere Urkunden ist üblicherweise das Innenministerium zuständig, wobei zu beachten ist, dass landesspezifische Besonderheiten existieren können.

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