Jahresverbrauchsabrechnung und Informationspflichten nach TrinkWV

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​​​​​​​veröffentlicht am 31. Januar 2025


Die 2023 novellierte Trinkwasserverordnung hat den öffentlichen Wasserversorgern neue Informationspflichten auferlegt, die in § 45 und § 46 geregelt sind.

Informationspflichten

Während § 46 TrinkWV vorsieht, dass Wasserversorger auf ihrer Webseite eine Reihe von Informationen bereitstellen müssen, unter anderem Daten des Betreibers, das Versorgungsgebiet, Untersuchungsergebnisse die Wasserhärte und Empfehlungen zum Wassersparten sowie zur Vermeidung einer Schädigung der menschlichen Gesundheit durch stagnierendes Trinkwasser, sind in § 45 der Umfang und die Pflicht zur jährlichen Information der Anschlussnehmer in Textform vorgesehen.

Informationen in Textform der Wasserversorger

Die Informationen nach § 45 TrinkWV sind den Anschlussnehmern jährlich als verständliches Informationsmaterial in Textform zu übermitteln. Sie umfassen: 

  • Informationen über die Beschaffenheit des Trinkwassers, basierend auf aktuellen Untersuchungsergebnissen (nicht älter als ein Jahr); sofern durchgeführt Ergebnisse der Untersuchungen auf Legionellen.
  • Angaben zu Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren
  • Höhe der Gebühren bzw. Preise des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter
  • Abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr bzw. den Abrechnungszeitraum sowie, wenn technisch möglich, die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich zum vorherigen Zeitraum
  • Durchschnittliche jährliche Wasserabnahme vergleichbarer Haushalte.
  • Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 TrinkWV
  • Informationen zur Pflicht, bestimmte Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei zu entfernen oder stillzulegen, sowie Hinweise zur Untersuchung auf Bleileitungen.

Eine reine Veröffentlichung der Informationen nach § 45 TrinkWV im Internet genügt nicht, da das Informationsmaterial in Textform zur Verfügung gestellt werden muss. In der Regel kommt daher der „geübte jährliche Kommunikationsweg“ im Zusammenhang mit dem Versand der Jahresverbrauchsabrechnung in Frage. 

Die Jahresverbrauchsabrechnung enthält ohnehin die Informationen zur Höhe der Gebühren bzw. Preise sowie die abgenommene Wassermenge. Bei entsprechender Gestaltung und Anpassung können auch die weiteren Informationen auf die Verbrauchsabrechnung aufgenommen werden. Alternativ können sie auf einem Beiblatt zur Rechnung oder einem gesonderten Flyer oder Schreiben den Anschlussnehmern übermittelt werden.

Informationen auch an die Verbraucher

Auch die Anschlussnehmer haben Informationspflichten. Sie sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser versorgt werden, z.B. Mieter, in Textform weiterzugeben.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihre Informationen nach § 45 TrinkWV einordnen und beurteilen sollen.

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