Novellierte Kommunalrichtlinie seit 1. November 2024 in Kraft

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​​veröffentlicht am 29. November 2024


Die Kommunalrichtlinie, ein zentraler Bestandteil der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, ist zum 1. November 2024 in überarbeiteter Fassung in Kraft getreten.
Mit den Änderungen sollen Klimaschutzmaßnahmen noch gezielter gefördert und der Zugang zu Fördermitteln erleichtert werden.

Förderberechtigt sind neben Städten, Gemeinden und Landkreisen auch rechtlich selbstständige Einrichtungen mit kommunaler Beteiligung, öffentliche und gemeinnützige Organisationen sowie Vereine, die entsprechende Einrichtungen betreiben. Auch Contracting-Geber können unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel erhalten, wenn sie Klimaschutzmaßnahmen im Auftrag von Kommunen umsetzen.

Gefördert werden vor allem investive Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbewirtschaftung. Beispiele sind die Sanierung und Nachrüstung von Lüftungsanlagen in Wasseraufbereitungsanlagen, klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung durch die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Modernisierung von Trinkwasserversorgungsanlagen zur Steigerung der Energieeffizienz. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Projekte einen nachweisbaren Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieeffizienz leisten. Außerdem wird besonders darauf geachtet, finanzschwachen Kommunen durch eine Senkung der Eigenmittelanteile den Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern.

Ein zentraler Punkt der Überarbeitung ist die Streichung des Förderschwerpunkts zur Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements, da dieser Bereich nun vom Energieeffizienzgesetz (EnEfG) abgedeckt wird. Die dadurch frei werdenden Mittel werden auf andere Maßnahmen umverteilt, wodurch Kommunen stärker auf innovative Klimaschutzprojekte fokussieren können.

Die Fördersummen reichen von einer Mindestzuwendung von 10.000 Euro bis hin zu Zuwendungen von bis zu 6 Millionen Euro für größere Projekte. Antragstellungen sind ab dem 1. Februar 2025 möglich, wobei Anträge für Anschlussvorhaben im Bereich Klimaschutzmanagement bereits ab dem 1. November 2024 eingereicht werden können.

Die novellierte Kommunalrichtlinie bietet mit ihren gezielten Anpassungen Kommunen und anderen förderberechtigten Akteuren bessere Chancen, zukunftsweisende Klimaschutzprojekte umzusetzen. Durch höhere Förderbeträge, die Reduzierung von Eigenmittelanforderungen und den Fokus auf innovative Maßnahmen setzt die Richtlinie neue Impulse für eine nachhaltige Entwicklung.

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Tanja Martin

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