Direktvergaben von Linienbündeln

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wettbewerbliche Vergabeverfahren etabliert, um das Rosinenpicken zu vermeiden. Nunmehr nutzen Aufgabenträger die Linienbündelung als Grundlage von Direktvergaben, zumeist an kommunale Unternehmen. Ist die Linienbündelung als „erster Abwehrwall für eigenwirtschaftliche Anträge” noch zulässig?
 
​Die Anforderungen für die Vergabe von Verkehrsleistungen ergeben sich aus der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370), die der Linienbündelung aus dem PBefG. Für eine Direktvergabe muss danach zunächst einer der in der VO 1370 genannten Direktvergabetatbestände erfüllt sein. Die Linienbündelung muss den hohen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen nach dem PBefG genügen. Die Zulässigkeit der Linienbündelung richtet sich nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG. Eine Linienbündelung ist nur zulässig, soweit dies die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert. Die Verkehre, die im Rahmen einer Linienbündelung zusammengefasst werden sollen, müssen verkehrlich und wirtschaftlich verbunden sein. Dabei sind unter einer verkehrlichen Verflechtung Zustände zu verstehen, die sich aus Fahrgastsicht ergeben und für einen Zusammenhang mehrerer Linien sprechen. Dazu zählen auch Vereinheitlichung und Standardisierung zur Schaffung eines einheitlichen, leicht zugänglichen ÖPNV-Systems. Eine wirtschaftliche Verbundenheit ergibt sich, wenn sich wirtschaftliche Vorteile aus einer vorhandenen oder potenziellen linienübergreifenden Produktion ergeben oder ergeben können. Dabei ist insbesondere der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 PBefG zu berücksichtigen, um eine möglichst geringe Belastung der Allgemeinheit zu bewirken.
  
Die Linienbündelung muss ferner im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und verhältnismäßig sein. Es hat daher eine umfassende Abwägung der unternehmerischen und der öffentlichen Interessen zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Konzept der Linienbündelung unter der Prämisse der Ermöglichung von Wettbewerb eingeführt wurde. Durch die Bündelung von Linien sollte für Verkehrsunternehmen ein wirtschaftlich und organisatorisch sinnvolles Paket an Verkehrsleistungen geschaffen werden, sodass das Betreiben dieser Linien wirtschaftlich interessant wird und ein Wettbewerb entsteht. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit bezieht sich dabei nicht isoliert auf einzelne Linien (-bündel), sondern auf das gesamte Verkehrsnetz eines Aufgabenträgers. Innerhalb des Linienbündels soll ein Ausgleich zwischen guten und schlechten Risiken geschaffen werden. Für die Schaffung eines Linienbündels bedeutet dies, dass sich innerhalb eines Bündels die ertragsstarken Linien und die ertragsarmen Linien ausgleichen sollen, um so das wirtschaftliche Risiko für den Aufgabenträger und die Allgemeinheit möglichst gering zu halten.
  
Sind die Anforderungen der Direktvergabe und der Linienbündelung nach dem jeweils relevanten Regelungsregime zu bejahen, bestehen keine Bedenken, beide „Instrumente” zu kombinieren.

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Jörg Niemann

Diplom-Jurist

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