OLG Düsseldorf zum Prüfungsumfang bei Bietergemeinschaften

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

An die Erfüllung der nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB geforderten „hinreichenden Anhaltspunkte” für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung – etwa bei der Prüfung der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften - sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.1.2018 – VII-Verg 39/17).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis 

  • Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverfälschende Vereinbarung liegen vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV („Kartellverbot”) mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. 
     
  • Die Tatsachen bzw. Anhaltspunkte müssen so konkret und aussagekräftig sein, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, hierüber aber nahezu Gewissheit besteht.

 

  • Anstelle einer sicheren Gewissheit sind lediglich hinreichende Anhaltspunkte erforderlich, weil kartellrechtliche Sachverhalte tatsächlich komplex und rechtlich schwierig sind. Eine Gewissheit über wettbewerbsbeschränkende Sachverhalte ließe sich oftmals erst infolge aufwändiger Ermittlungen gewinnen, wobei bestandskräftige kartellbehördliche Entscheidungen regelmäßig nicht während der Dauer eines Vergabeverfahrens zu erlangen wären.

 

  • Öffentliche Auftraggeber müssen im Rahmen der Prüfung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB daher im Grundsatz nur die Anhaltspunkte bewerten und in ihre Überlegungen einbeziehen, über die sie verfügen. Kartellrechtliche Ermittlungen, wie sie das Bundeskartellamt durchführt, sind ihnen in laufenden Vergabeverfahren weder möglich noch zumutbar.

 

  • Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften kann deshalb von öffentlichen Auftraggebern angesichts der Eilbedürftigkeit von Vergabeverfahren nicht viel mehr als eine Aufforderung an die Bietergemeinschaft verlangt werden, die Gründe für ihre Bildung näher darzulegen.

 

Veranstaltungen

​15. Münchner Vergaberechtstag am 12.7.2018

 

  • Aktuelle Rechtsfragen aus dem Vergaberecht
  • Sponsoring der öffentlichen Hand – Rahmenbedingungen und vergaberechtliche Implikationen
  • Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) – Pflichten für Auftraggeber
  • Die Schätzung des Auftragswertes in Vergabeverfahren

Save the Date

​16. Nürnberger Vergaberechtstag am 6. Dezember 2018

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu