Saarländisches OLG: Keine überraschende Gewichtung von VOF-Eignungskriterien

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veröffentlicht am ​5. November 2014

 

Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb i.S.d. VOF sind die, für die Bewerberauswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien in der Bekanntmachung zu benennen (§ 10 Absatz 2 VOF). Eine Bekanntgabe der Gewichtung der Eignungskriterien sieht die VOF, anders als für die Zuschlagskriterien (§ 11 Absatz 4 VOF), hingegen nicht vor.

 

Ein öffentlicher Auftraggeber ist daher nicht gezwungen, vor der Bekanntmachung Regeln über die Bewertung der Eignungskriterien aufzustellen und diese den Bewerbern mitzuteilen. Allerdings muss eine nach der Bekanntmachung festgelegte unterschiedliche Gewichtung der Eignungskriterien (Haupt- und ggf. Unterkriterien) objektiv begründet sein und sich aus den bekanntgegebenen Eignungskriterien selbst objektiv ableiten lassen, so das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2014 (Az.: 1 Verg 1/14).


Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Eine die Bewerber nach Bekanntmachung erfolgende „überraschende” Gewichtung von Eignungskriterien ist vergaberechtswidrig. Eine unterschiedliche Gewichtung muss aus den bekanntgemachten Eignungskriterien (Haupt- und ggf. Unterkriterien) selbst objektiv ableitbar und objektiv begründet sein.
  • Die so mögliche Gewichtung der Eignungskriterien (bspw. in Form einer Bewertungsmatrix für Haupt- und ggf. Unterkriterien) muss vom öffentlichen Auftraggeber spätestens bis zur Öffnung der Teilnahmeanträge erstellt und dokumentiert sein.
  • Hat die Vergabestelle hingegen bereits vor der Bekanntmachung eine Gewichtung der Eignungskriterien (Haupt- und ggf. Unterkriterien) vorgenommen, so muss sie die Gewichtung den Bewerbern mitteilen, um den Vergabegrundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz zu genügen.
  • Für Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb i.S.d. VOB/A-EG und VOL/A-EG dürfte die o.g. Entscheidung ebenfalls bedeutsam sein.
  • Um die Gefahr einer fehlerhaften nachträglichen Gewichtung von Eignungskriterien (Haupt- und ggf. Unterkriterien) zu minimieren, erscheint die vorherige Gewichtung und rechtzeitige Bekanntgabe einer Bewertungsmatrix in der Regel zielführend zu sein.

 

 

Veröffentlichungen

  • H. Schröder, Die neue Konzessionsvergabe-Richtlinie 2014/23/EU im Überblick, in: KommP spezial 3/2014, Seiten 122 ff.

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