BGH: Schwerwiegender Aufhebungsgrund erfordert Interessenabwägung

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veröffentlicht am 13. Juni 2014
 
Nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 VOB/A(-EG) kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn schwer wiegende Gründe dafür bestehen. Ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 20.3.2014 (Az.: X ZB 18/13).
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Die Bundesrichter legen bei der Prüfung eines zur Aufhebung berechtigenden schwerwiegenden Grundes strenge Maßstäbe an.
  • Ein Fehlverhalten der Vergabestelle genügt nicht ohne weiteres als schwerwiegender Aufhebungsgrund. Denn andernfalls hätte sie es in der Hand, den vergaberechtlichen Bindungen zu entgehen.
  • Grundsätzlich sind deshalb nur Mängel berücksichtigungsfähig, welche die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrages selbst ausschließen (z.B.: Fehlen der Bereitstellung öffentlicher Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber).
  • Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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