Verbot für EU-Unternehmen, ERP-Software und andere Dienstleistungen an ihre russischen Tochter­gesell­schaften zu liefern: Neue Sank­tions­ver­ord​­nung enthält geforderte Verlängerung der Übergangsregelung​​​

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht​​ am 11. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


​Die pauschale Ausnahmeregelung für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen – einschließlich die Überlassung von ERP-Software – für russische Tochter­gesell­schaften von EU-Unternehmen wurde vom 20. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 verlängert. Das sollte den betroffenen Unternehmen mehr Zeit geben, ihre konzern­internen Buchhaltungs-, Berichts- und sonstigen Dienstleistungsstrukturen anzupassen oder rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen ihrer zuständigen nationalen Behörden einzuholen, um solche Dienstleistungen weiterhin zu erbringen. Für Unternehmen, die in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, die eine „Allgemeine Genehmigung“ erteilt haben, wie z.B. Deutschland, hat dies zur Folge, dass der erforderliche Verweis auf eine solche Allgemeine Genehmigung nur für Dienstleistungen erfolgen muss, die nach dem 30. September 2024 erbracht werden. ​

  
 
​Mit dem 12. EU-Sanktionspaket wurden die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen an russische juristische Personen geändert. Bis dahin galt eine pauschale Ausnahme für die Erbringung von Dienstleistungen an Tochtergesellschaften, die zu 100 Prozent von einer (oder mehreren) EU-Mutter­gesell­schaft(en) kontrolliert werden („russische Tochtergesellschaften“). 
  
Ab dem 20. Juni 2024 hätte das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an russische juristische und natürliche Personen auch für russische Tochtergesellschaften gegolten. 
  
Zu den betroffenen Dienstleistungen gehören 
  • Bereitstellung von betriebswirtschaftlicher Software (ERP-Software) und Industriedesign 
  • Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung und Steuerberatung, PR 
  • Rechts- und IT-Beratung 
  • Markt- und Meinungsforschung 
  • alle Arten von technischer Unterstützung und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den oben genannten Dienstleistungen.​​​

Die Erteilung von Genehmigungen zur weiteren Erbringung dieser Dienstleistungen wird in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt, was zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen und zu Rechtsunsicherheit innerhalb der EU führt. 
  
In Deutschland hat die zuständige Behörde BAFA – um der zu erwartenden Antragsflut zuvorzukommen – mit der Allgemeinverfügung Nr. 42 vom 20. Februar 2024​ reagiert. Damit werden die betroffenen Dienstleistungen in allgemeiner Form genehmigt, so dass eine förmliche Genehmigung im Einzelfall nach Art. 5n Abs. 10 lit. c und h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland) nicht erforderlich ist, sondern eine einmalige Anzeige beim BAFA spätesten​s 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung ausreicht (siehe hierzu die Februar 2024-Ausgabe unseres „Sanktions-Newsletters“).
  
Am 24. Juni 2024 wurde jedoch die Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wurde die Frist für die Erbringung von Dienstleistungen an juristische Personen mit Sitz in Russland, die im Eigentum von juristischen Personen mit Sitz in der EU, dem EWR, der Schweiz oder anderen Partnerländern, z.B. Großbritannien, USA, stehen, bis zum 30. September 2024 verlängert.​

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