Der EuGH hat über den Vorsteuerabzug bei konzerninternen Leistungen entschieden.

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​​​​​​​​​​​​​​Das Thema der konzerninternen Dienstleistungen ist meistens bei der Körperschaftsteuer und bei Verrechnungspreisen aktuell. Von einem rumänischen Finanzamt wurden die beanspruchten konzerninternen Dienstleistungen bei einer Außenprüfung jedoch umfassend beurteilt, wobei auch der Vorsteuerabzug geprüft wurde. 


Petr Tomeš, Michael Pleva, Rödl & Partner Prag

Im Streitfall wurde einer rumänischen Gesellschaft, die Dienstleistungen in der Erdölbranche anbietet, der Vorsteuerabzug für Verwaltungsleistungen (IT-, HR-, Marketingleistungen sowie ausgelagerte Buchführung) abgewiesen, die von einem ausländischen verbundenen Unternehmen erbracht wurden. Die gleichen Dienstleistungen wurden auch an andere Konzernunternehmen erbracht. 

Das Finanzamt stellte nicht das Bestehen dieser Dienstleistungen in Frage, sondern ihren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Leistungen des abhängigen Unternehmens – den Nutzen dieser Dienstleistungen. Nach Beurteilung des Finanzamtes war die Erbringung dieser Dienstleistungen an mehrere Konzernunternehmen, die von diesen Dienstleistungen auch profitierten, problematisch. Nach Ansicht des Finanzamtes waren die Dienstleistungen für das abhängige Unternehmen weder erforderlich noch angemessen. 

Nach einem erfolglosen Einspruch wurde vom abhängigen Unternehmen eine Klage erhoben. Das zuständige Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Eine Frage betraf die Beurteilung, ob konzerninterne Leistungen, die an mehrere Konzernunternehmen erbracht werden, als Dienstleistungen betrachtet werden können, die für steuerpflichtige Leistungen eines jeden Konzernunternehmens, d. h. für den Eigenbedarf, erforderlich sind. 

Der Europäische Gerichtshof stellte zu dieser Frage fest, dass es nicht darauf ankommt, ob die fraglichen Dienstleistungen an mehrere Konzernunternehmen erbracht werden oder sie für diese Konzernunternehmen erforderlich oder angemessen sind. Maßgeblich ist nur, ob die Dienstleistungen von einem Unternehmer erbracht und für steuerpflichtige Leistungen des Leistungsempfängers verwendet werden. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Leistungsempfänger, der nachweisen muss, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Leistungen stehen und nicht von Dritten verwendet werden. Die Beweise sind in diesem Fall von Gerichten des jeweiligen Mitgliedsstaates zu würdigen.  

Dieser Fall zeigt, dass die Besteuerung sehr komplex ist und bei Konzernunternehmen von global tätigen Konzernen auch die Umsatzsteuer betreffen kann. Obwohl es sich um eine Außenprüfung in Rumänien handelt, ist dieser Fall auch für tschechische Konzernunternehmen von Bedeutung. Es bestehen schon erste Anzeichen dafür, dass sich die Finanzbehörden bei konzerninternen Leistungen nicht nur auf den Abzug von Betriebsausgaben, sondern auch auf den Vorsteuerabzug konzentrieren. Die Empfänger dieser Leistungen sind daher einem erheblichen Risiko ausgesetzt.

Wenn Ihre Gesellschaft als Aufwand auch die Rechnungen für konzerninterne Leistungen aufweist und Sie sich nicht sicher sind, ob Sie über ausreichende Nachweise verfügen, um diese sowohl aus körperschaft- als auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu verteidigen, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.  

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