Aufzeichnungspflicht für Nutzungsvorteile

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​​​​​​​​Durch Einkommensteuer-Änderungsgesetze (EStG) aus den Jahren 2024 und 2025 wurden neue Obergrenzen für steuerfreie Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern eingeführt. Mit den neuen Grenzwerten wird eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von steuerfreien Nutzungsvorteilen noch wichtiger. Obwohl die Aufzeichnungspflicht für steuerfreie Nutzungsvorteile nicht neu ist, wurde sie von Finanzbehörden bisher nur selten geprüft. Da die steuerfreien Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern nunmehr begrenzt sind, ist zu erwarten, dass die Finanzbehörden die Aufzeichnungs- und Meldepflicht verstärkt prüfen werden. 


Markéta Čonková, Josef Krátký, Rödl & Partner Prag

Für eine unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungspflicht – für Verstöße gegen die Anzeigepflicht - können Bußgelder von bis zu 50.000 CZK erhoben werden, in Extremfällen kann eine Steuerschätzung erfolgen.  

Steuerfreie Nutzungsvorteile, die auf Lohnzetteln anzugeben sind

Die oben genannte Aufzeichnungspflicht gilt für alle steuerfreien Nutzungsvorteile nach § 6 Abs. 9) Buchst. d) EStG, zu denen die Gesundheitsleistungen (Waren und Dienstleistungen gesundheitlicher und medizinischer Art usw.) und Freizeitleistungen (z. B. Fitnesskarten Multisport, verschiedene Gutscheine oder Erholungsbeihilfen) gehören. Ab dem 01. Januar 2025 gelten für Gesundheits- und Freizeitleistungen unterschiedliche Grenzwerte. Steuerfreie Gesundheitsleistungen sind im jeweiligen Veranlagungszeitraum auf das Durchschnittsgehalt (das in 2025 monatlich CZK 46.557,00 beträgt) beschränkt, während Freizeitleistungen bis zur Hälfte des Durchschnittslohns (das in 2025 monatlich CZK 23.279,00 beträgt) lohnsteuerfrei sind. 

Auch die Verpflegungspauschale ist aufzuzeichnen. Sie ist bis zu 70 % des Verpflegungsmehraufwands, der den Arbeitnehmern bei einer Dienstreise mit einer Dauer von 5 bis 12 Stunden gewährt werden kann (d. h. bis zu 123,90 CZK im Jahr 2025), lohnsteuerfrei. 

Zu weiteren steuerfreien Nutzungsvorteilen, deren Höhe für jeden Arbeitnehmer einzeln aufzuzeichnen ist, gehören Nutzungsvorteile, die für die Weiterbildung gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. a) EStG gewährt werden (in der Regel berufliche Schulungen).  

Diese Arten von Nutzungsvorteilen müssen nach § 38j Abs. 2) Buchst. f) EStG in Einkommensbescheinigungen aller Arbeitnehmer stehen.  

Auf Lohnzetteln nicht angegebene Nutzungsvorteile  

Nehmen die Mitarbeiter an einer von Arbeitgebern organisierten Veranstaltung teil, muss dieser Nutzungsvorteil hingegen auf Lohnzetteln nicht angegeben werden (Einkünfte nach § 6 Abs. 9) Buchst. g) EStG). Dies wurde auch von der Generalfinanzdirektion mit der Begründung bestätigt, dass die Kosten für eine solche Veranstaltung den einzelnen Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können, bzw. dies äußerst schwierig wäre. Auf den Lohnzetteln sind auch steuerfreie Einkünfte (Einkünfte nach § 6 Abs. 7) EStG), z. B. die Erstattung von Reisekosten nach dem Arbeitsgesetzbuch, persönliche Arbeitsschutzmittel oder Arbeitskleider nicht anzugeben. 

Wir empfehlen Ihnen, die Gewährung von steuerfreien Nutzungsvorteilen an Ihre Arbeitnehmer zu prüfen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Wir sind gerne bereit, Sie dabei zu unterstützen. 
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Ing. Josef Krátký

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 163 222

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