Umsatzsteuer-Änderungsgesetz für das Jahr 2025 (2. Teil)

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​​​​​​​​​​In der November-Ausgabe unseres News Letters haben wir Ihnen einige Neuregelungen des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes dargestellt. Da das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz von der Abgeordnetenkammer Ende Oktober 2024 verabschiedet wurde, kann mit seinem Inkrafttreten bereits zum 01. Januar 2025 gerechnet werden. Einige Neuregelungen sollten jedoch erst in den folgenden Jahren in Kraft treten. In unserem Artikel fassen wir den zweiten Teil der wichtigsten Änderungen zusammen.  


Michael Pleva, Johana Imbr, Barbora Dolejšová, Rödl & Partner Prag

Offene Forderungen 

Die Schuldner sind nunmehr verpflichtet, die bereits abgezogene Vorsteuer auf offene Forderungen an das Finanzamt zu bezahlen, wenn die Zahlungsziele um mehr als sechs Monate überschritten werden. Am Ende des sechsten Monates, der auf den Monat folgt, in dem die Forderungen fällig waren, ist von den Schuldnern die bereits abgezogene Vorsteuer auf den offenen Forderungsbetrag zu entrichten. Werden die Forderungen anschließend bezahlt, kann die Vorsteuer erneut abgezogen werden. 

Steuerpflichtige Grundstücke ​

Ab dem 01. Juli 2025 wird die Frist für steuerfreie Lieferungen von Grundstücken verkürzt. Die bisherige Frist betrug nach UStG fünf Jahre nach der Ausstellung des Schlussabnahme- oder Gebrauchsabnahmescheins, nunmehr ist nur noch die erste Lieferung von Grundstücken steuerpflichtig, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung von Gebäuden erfolgt. Bei einer steuerfreien Veräußerung von Grundstücken ist wegen der Fristverkürzung eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer erforderlich.
Es wird die Definition des Wohnungsbaus und des sozialen Wohnungsbaues geändert. Entscheidend ist die Art der Eintragung des jeweiligen Gebäudes im öffentlichen Gebäuderegister. Es wird nun möglich sein, den ermäßigten Steuersatz auf mehrere Gebäudearten anzuwenden, insbesondere auf den sozialen Wohnungsbau. 


Neuregelungen des Entgeltes und des Lieferortes  ​

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz regelt die Ermittlung des Entgeltes bei einer unentgeltlichen Lieferung, wodurch die bisherige Auslegungspraxis ins Umsatzsteuergesetz umgesetzt wird. Wird sowohl eine entgeltliche als auch eine unentgeltliche Gegenleistung erbracht, unterliegt der Umsatzsteuer entweder der Verkehrswert oder der erhaltene Kaufpreis, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Der Verkehrswert ist auch dann anzuwenden, wenn Grundstücke an Arbeitnehmer oder ihnen nahestehende Personen geliefert werden.  

Des Weiteren wurden die Vorschriften für die Bestimmung des Ortes geändert, an dem kulturelle, künstlerische oder sportliche sonstige Leistungen erbracht werden. Bei virtuell übertragenen Veranstaltungen wird der Leistungsort dem Wohnsitz der natürlichen Person entsprechen, an die diese sonstigen Leistungen erbracht werden.

Werden bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet adressiert, jedoch in der Tschechischen Republik ausgeführt, liegt der Leistungsort nunmehr in der Tschechischen Republik, in der diese sonstigen Leistungen steuerpflichtig sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um bestimmte Beratungsleistungen (z. B. um Ingenieur-, Beratungsleistungen, Rechtsberatung oder Buchführung), Bank- und Versicherungsdienstleistungen oder die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Fahrzeugen.

Selbsterstellte Wirtschaftsgüter​​

Das Änderungsgesetz bringt auch Neuregelungen für selbsterstellte bewegliche Wirtschaftsgüter. Das Konzept der selbsterstellten beweglichen Wirtschaftsgüter wird abgeschafft. Der besondere Mechanismus, der es ermöglichte, den vollen Vorsteuerabzug für laufend erworbene Wirtschaftsgüter (in der Regel für Bauten usw.) durchzuführen, die anschließend für Lieferungen verwendet werden sollten, deren Vorsteuer nur teilweise abzuziehen oder zu kürzen war, darf nicht mehr angewandt werden. 

Die Unternehmer sind nunmehr verpflichtet, die Vorsteuer schon bei ihrem Abzug nach der erwarteten Verwendung der Wirtschaftsgüter zu kürzen. Nach Fertigstellung der jeweiligen Wirtschaftsgüter sollte der Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Verwendung dieser Wirtschaftsgüter noch angepasst werden. Diese Änderung kann erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität haben, insbesondere bei Bauträgern. 

Keine Beschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Luxusautos​

Nach der aktuellen Fassung des Umsatzsteuergesetzes ist der volle Vorsteuerabzug auf Luxusautos mit Anschaffungskosten von weniger als 2 Millionen Kronen beschränkt. Dieser beschränkt mögliche Vorsteuerabzug soll ab 2027 abgeschafft werden. Nunmehr sollte die volle Vorsteuer bei allen Luxusautos abgezogen werden. Diese Neuregelung muss jedoch zuerst in Kraft treten.

Interessiert Sie das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz, stehen wir Ihnen beratend gerne zur Verfügung. Wir bereiten derzeit ein Seminar vor, in dem wir nicht nur diese Themen detailliert ansprechen möchten. Bei Ihrem Interesse können wir unser Seminar auf Ihre Bedürfnisse zuschneiden und Ihnen solche Neuregelungen vorstellen, die für Sie interessant sind.   

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