Erhöhung des Grenzwertes für steuerfreie Nutzungsvorteile

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​​​​​​​​Bei der Veröffentlichung dieses Artikels sollte das Einkommensteuergesetz-Änderungsgesetz verabschiedet werden, das darauf abzielt, den Grenzwert für steuerfreie Nutzungsvorteile zu erhöhen. Dieser Grenzwert beträgt im Jahr 2024 die Hälfte des Durchschnittsgehaltes und könnte nach Verabschiedung des Änderungsgesetzes im Jahr 2025 bis zum Eineinhalbfachen des Durchschnittsgehaltes erhöht werden.  


Martina Šotníková, Daniel Ďuriš, Rödl & Partner Prag 

Derzeit besteht für steu​​erfreie Nutzungsvorteile – Freizeitleistungen – ein gemeinsamer Grenzwert. Wird das Änderungsgesetz verabschiedet, sollte der erhöhte Grenzwert in zwei Gruppen aufgeteilt werden, und zwar: 

Der Grenzwert in Höhe des Durchschnittsgehaltes (im Jahr 2025 wird er CZK 46.557 betragen) für  
  • den Kauf von Waren oder die Beanspruchung von Dienstleistungen medizinischer, therapeutischer, hygienischer oder ähnlicher Art, die von medizinischen Einrichtungen angeboten werden, oder den Kauf der von Arzt vorgeschriebenen medizinischen Geräten.  
Der Grenzwert von 50% des Durchschnittsgehaltes (im Jahr 2025 wird er CZK 23 278 betragen) für  
  • die Nutzung von Bildungs- oder Freizeiteinrichtungen, die Gewährung von Urlaub oder Reisen, die Nutzung von Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter, einschließlich der Kindergärten nach dem Schulgesetz, die Bibliotheken von Arbeitgebern oder die Sporteinrichtungen, die Gewährung eines Beitrags zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder eines Beitrags zu Papierbüchern, einschließlich Bilderbüchern für Kinder, mit Ausnahme von Büchern, bei denen die Werbung mehr als 50 % der Fläche ausmacht.  

Im Jahr 2025 wird der Grenzwert für steuerfrei Nutzungsvorteile somit insgesamt CZK 71.184 betragen.
Der Grund für die Anhebung des Grenzwertes für „Gesundheitsleistungen“ besteht darin, eine bessere Gesundheitsversorgung der Arbeitnehmer zu ermöglichen.  

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Nutzungsvorteile bis zum Grenzwert aus dem Gewinn nach Steuern oder der Sozialrücklage gewährt werden müssen bzw. beim Arbeitgeber nicht abziehbare Aufwendungen darstellen. Nutzungsvorteile, die über den Grenzwert hinaus liegen und bei Arbeitnehmern steuerpflichtig sind, können bei Arbeitgebern als Betriebsausgabe gelten. 

Das Gesetz sollte am 01. Januar 2025 in Kraft treten. 

Unsere Berater sind gerne bereit, Sie bei der optimalen Gestaltung der steuerfreien Vorteile für Ihre Arbeitnehmer zu unterstützen.

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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