Lohnersatz nach unwirksamer Kündigung

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​​​​​​​​​​​​Eine der häufigsten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen betrifft die Frage der Wirksamkeit von Kündigungen, die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern aussprechen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, und hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber umgehend schriftlich mitgeteilt, dass er weiterbeschäftigt werden möchte, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen zu zahlen. Kann dieser Lohnersatz gekürzt werden? 


Václav Vlk, Rödl & Partner Prag  

Lohnersatzleistungen entsprechen dem Durchschnittsverdienst und stehen dem Arbeitnehmer für den Zeitraum ab der genannten Mitteilung bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung ermöglicht oder das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird.

Ein Arbeitgeber, der mit der Forderung nach einer hohen Lohnersatzzahlung für mehrere Monate oder sogar Jahre konfrontiert wird, wird verständlicherweise prüfen, ob diese Zahlungen in irgendeiner Weise reduziert werden können. Hoffnung bietet hier § 69 Absatz 2 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht die Lohnersatzverpflichtung für den Zeitraum nach Ablauf von sechs Monaten angemessen mindern. Dabei berücksichtigt es insbesondere, ob der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit eine andere Beschäftigung aufgenommen hat, welche Tätigkeit er ausgeübt hat und welches Einkommen er dabei erzielt hat, oder aus welchen Gründen er keine neue Arbeit gefunden hat. Häufig wird der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Qualifikationen leicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, und Nachweise über passende Stellenangebote vorlegen.

Die Untätigkeit des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung ist kein Grund für eine Kürzung der Lohnersatzleistung.​

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik in dieser Frage ist jedoch restriktiv. Für eine Kürzung der Lohnersatzleistungen kommt es nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer aktiv um eine anderweitige Beschäftigung bemüht hat. Eine angemessene Kürzung kann nur dann vorgenommen werden, wenn das Gericht nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine konkrete (reale) Möglichkeit hatte, bei einem anderen Arbeitgeber zu im Wesentlichen vergleichbaren oder sogar vorteilhafteren Bedingungen als bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber tätig zu werden, er diese Möglichkeit aber ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen hat. Das Gericht betont, dass das Gesetz die Kürzung der Lohnersatzleistungen weder an eine mangelnde Aktivität des Arbeitnehmers bei der Arbeitssuche noch daran knüpft, ob er sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, um eine Arbeit vermittelt zu bekommen. Nach Auffassung des Obersten Gerichts stellen ausgeschriebene Stellenangebote, die sich an eine unbegrenzte Zahl von Personen richten, die bestimmte, in der Stellenanzeige festgelegte Voraussetzungen erfüllen, keine unmittelbare Beschäftigungsmöglichkeit für einen konkreten Arbeitnehmer dar, sondern lediglich eine Möglichkeit, sich - neben anderen Bewerbern - um diese Stellen zu bewerben und zu versuchen, sie zu erhalten. Eine der jüngsten Entscheidungen, die diese seit langem vertretene Auffassung des Obersten Gerichts bestätigt, erging am 25. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen 21 Cdo 2973/2023.  

Die Chancen einen Arbeitgebers, die an einen Arbeitnehmer zu zahlenden Lohnersatzleistungen zu kürzen, nachdem die Kündigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer von einem Gericht für unwirksam erklärt wurde, sind daher äußerst begrenzt. Arbeitgeber sollten deshalb genau abwägen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind und wie hoch das Risiko ist, dass eine solche Kündigung vor Gericht angefochten wird. Dass dies oft mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist und der Ausgang eines Rechtsstreits kaum vorhersehbar ist, stellt eine zusätzliche und bedauerliche Herausforderung dar.​


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