Können an Sie Lizenzgebühren steuerfrei gewährt werden?

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​​​​​​​​​​​​Werden Lizenzgebühren an Zahlungsempfänger gewährt, die nicht als Nutzungsberechtigte gelten, müssen sie steuerpflichtig sein. Als Nutzungsberechtigte gelten die Zahlungsempfänger nur dann, wenn sie über die Lizenzgebühren frei verfügen können und weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet sind, die Lizenzgebühren an einen Dritten weiterzuleiten. 


Jakub Šotník, Rödl & Partner Prag

Das Oberste Verwaltungsgericht prüfte, ob ein britischer Zahlungsempfänger Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der von einer tschechischen Gesellschaft gewährten Lizenzgebühren erfüllte. Das Finanzamt wies den Antrag der britischen Gesellschaft auf Befreiung von Lizenzgebühren mit der Be¬gründung ab, dass die britische Gesellschaft nicht nachweisen konnte, dass sie als Nutzungs-berechtigte galt. 

Das Oberste Verwaltungsgericht verweis auf sein früheres Urteil, in dem es feststellte, dass „Empfänger von (Unter-)Lizenzgebühren nur dann als Nutzungsberechtigter gelten, wenn sie über diese uneingeschränkt verfügen können und weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet sind, die Lizenzgebühren an einen Dritten weiterzuleiten".

Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts hängt die Antwort auf diese Frage primär davon ab, ob die britische Gesellschaft aus den Lizenzgebühren einen wirtschaftlichen Nutzen hat – ob sie über die Lizenzgebühren nach ihrem Ermessen verfügen kann und sie weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, die Lizenzgebühren an einen Dritten weiterzuleiten. 

Die britische Gesellschaft wurde durch einen Vertrag über die Abtretung von Lizenzrechten zum Empfänger von Lizenzgebühren und damit zur Konzernobergesellschaft, die für das geistige Eigentum verantwortlich ist. Die britische Gesellschaft wurde damit berechtigt und verpflichtet, Lizenzgebühren an die tschechische Gesellschaft zu berechnen. Die britische Gesellschaft hat sich vertraglich verpflichtet, Lizenzgebühren für dieselben lizenzierten Rechte an andere Konzernunternehmen zu zahlen. 

Die britische Gesellschaft zahlt fast 95 % der Lizenzgebühren, die sie an die tschechische Gesellschaft berechnet, an andere Konzerngesellschaften. Im Wesentlichen handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung, die meisten erhaltenen Lizenzgebühren an andere Konzerngesellschaften zu überweisen. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat folgende Feststellungen zu Ungunsten der britischen Gesellschaft getroffen: 

  • ​Die britische Gesellschaft kann nicht nach ihrem Ermessen entscheiden, wie die von der tschechischen Gesellschaft gewährten Lizenzgebühren verwendet werden, da sie verpflichtet ist, einen wesentlichen Teil dieser Lizenzzahlungen an andere Konzernunternehmen weiterzuleiten.
  • Es ist unerheblich, dass die britische Gesellschaft vertraglich nicht verpflichtet ist, die von der tschechischen Gesellschaft gewährten Lizenzgebühren an ein anderes Konzernunternehmen zu bezahlen und dass sie die Lizenzzahlungen nicht getrennt aufzeichnet und verwaltet. Wichtig ist nur, dass die britische Gesellschaft die meisten der von der tschechischen Gesellschaft gewährten Lizenzgebühren nicht uneingeschränkt verwenden kann.
  • Es besteht ein Zusammenhang zwischen den Lizenzzahlungen, da die Zahlungen prozentuell nach derselben Bemessungsgrundlage bemessen werden und zeitlich miteinander verknüpft sind.  
  • Ein weiterer Zusammenhang zwischen den Lizenzzahlungen besteht darin, dass die britische Gesellschaft für die Erstellung schriftlicher Berichte verantwortlich ist, in denen die Ermittlung der an sie gewährten und von ihr gezahlten Lizenzgebühren detailliert aufgeführt ist.  
  • Ein weiterer Zusammenhang zwischen den Lizenzzahlungen besteht darin, dass die britische Gesellschaft den Konzernunternehmen, an die sie die Lizenzzahlungen weiterleitet, eine Prüfung der oben genannten Aufzeichnungen und somit auch einen Vergleich der erhaltenen und der gezahlten Lizenzgebühren ermöglichen muss. 
  • Es ist unerheblich, dass die britische Gesellschaft zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, dass sie zahlreiche Funktionen wahrnimmt und zahlreiche Risiken trägt und sie daher nicht nur als kein Verwalter der Lizenzgebühren auftritt. Letztendlich ist sie vertraglich verpflichtet, ca. 95 % der von der tschechischen Gesellschaft gewährten Lizenzgebühren an andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. 



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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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