Der Straferlass für Formfehler

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veröffentlicht am 15. März 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde in Artikel 1 Absätze 166-173 der Straferlass für formale Fehler eingeführt. Dieser Straferlass gilt für Unregelmäßigkeiten, Verstöße und Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder Formalitäten formeller Art, die bis zum 31. Oktober 2022 begangen wurden und nicht zur Zahlung niedrigerer Steuern oder zur Ermittlung einer niedrigeren Steuerbemessungsgrundlage für Einkommen, IRAP und Mehrwertsteuer geführt haben.

Die Vorschrift sieht vor, dass „bis zum 31. Oktober 2022 begangene Unregelmäßigkeiten, Verstöße und Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder Erfüllungen formaler Art, die die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, die Mehrwertsteuer und die regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten sowie die Zahlung dieser Steuern nicht beeinträchtigen, durch Zahlung eines Betrags von 200 EUR für jeden Steuerzeitraum, auf den sich die Verstöße beziehen, bereinigt werden können“.

Für den Straferlass ist dabei folgendes notwendig:
  1. für jedes Jahr, in dem der Straferlass in Anspruch genommen werden möchte, ist ein Betrag von 200 EUR zu einrichten;
  2. Unregelmäßigkeiten müssen beseitigt werden.

Die Zahlung muss mittels des Steuermodells F24 unter Verwendung des Steuercodes TF44 - Regularisierung von formalen Verstößen - erfolgen, welcher in der Sektion "Fiskus" anzugeben ist. Die Zahlung kann alternativ erfolgen: 
  • in einer Einmalzahlung bis zum 31. März 2023;
  • in zwei gleichen Raten, zahlbar zum 31. März 2023 und 31. März 2024.

Um den Verstoß zu beseitigen, muss der Steuerpflichtige die unterlassene oder fehlerhafte Einhaltung der Vorschriften bis zum 31. März 2024 nachholen. 

Das Finanzamt legt in der Verfügung Nr. 27629 vom 30. Januar 2023 fest, dass, wenn der Steuerpflichtige nicht alle Verstöße, die der Regularisierung unterliegen, beseitigt, diese dennoch wirksam wird, wenn die Beseitigung innerhalb einer von der Steuerbehörde gesetzten Frist erfolgt, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf. 

Das Versäumnis, alle formellen Verstöße zu beseitigen, hat in jedem Fall keinen Einfluss auf die Wirkung der Regularisierung der beseitigten Verstöße.

Zu den definierbaren Verstößen gehören beispielsweise und ohne Einschränkung (Rundschreiben 2/E/2023 des Finanzamtes):
  • Die Einreichung von Steuererklärungen, die nicht den genehmigten Mustern entsprechen, oder die falsche Angabe der Daten des Steuerpflichtigen;
  • Das Fehlen oder die nicht ordnungsgemäße Übermittlung von Daten auf ausgestellten und erhaltenen Rechnungen oder auf periodischen Mehrwertsteuerabrechnungen;
  • Die fehlende, unregelmäßige oder unvollständige Übermittlung von Intrastat-Listen;
  • Verletzung der Pflichten zur Dokumentation und Registrierung von nicht steuerbaren Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke, sofern die Verletzung die korrekte Abrechnung der Steuer nicht beeinträchtigt hat;
  • Verletzung von Dokumentations- und Registrierungspflichten für Umsätze, die nicht steuerpflichtig, steuerbefreit oder mehrwertsteuerpflichtig sind, sofern die Verletzung auch nicht für die Einkommensermittlung relevant ist;
  • Unregelmäßige Anwendung der Bestimmungen über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, insofern kein Betrug vorliegt;
  • Nichtregistrierung im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS).

Von der Regularisierung ausgeschlossen sind: 
  • Verstöße, die bis zum 1. Januar 2023 in endgültigen Rechtsakten angefochten wurden; 
  • verspätete oder unterlassene Mitteilungen an die ENEA; 
  • Nichtabgabe von Einkommens-, IRAP- und Mehrwertsteuererklärungen; 
  • Unregelmäßigkeiten beim Ausfüllen des RW-Formulars.

Rein formale Verstöße sind ausgeschlossen, da sie gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 212/2000 und Artikel 6 Absatz 5-bis des Gesetzesdekrets Nr. 472/97 nicht strafbar sind.

Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden formellen elektronischen Steuerverstöße hervorgehoben, die von dem Straferlass umfasst werden:
  1. Die verspätete Übermittlung elektronischer Rechnungen an das vorhergesehene Portal des Finanzamtes (SDI);
  2. Verspätete oder ausbleibende Übermittlung der Daten der Tageseinnahmen;
  3. Die verspätete oder fehlende Meldung von grenzüberschreitenden Transaktionen.

In Bezug auf die verspätete Ausstellung elektronischer Rechnungen an das SDI ist zu beachten, dass zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen, steuerbefreiten oder nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen zu unterscheiden ist.

Was die verspätete Übermittlung von steuerpflichtigen Umsätzen an das SDI betrifft, so gilt der Verstoß als formell, wenn die korrekte Abrechnung der Steuer nicht beeinträchtigt wurde, d.h. wenn die elektronische Rechnung innerhalb der Frist für die periodische Abrechnung der Mehrwertsteuer an das SDI übermittelt und die Steuer korrekt abgerechnet wurde. 

Was die verspätete Übermittlung von nicht steuerbaren, steuerbefreiten oder mehrwertsteuerbefreiten Umsätzen an das SDI betrifft, so gilt der Verstoß als formell, wenn er für die Ermittlung des Einkommens nicht relevant ist, d.h. wenn die elektronische Rechnung innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung an das SDI übermittelt wurde und die Gegenleistung bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt wurde.

Was die verspätete oder fehlende Übermittlung der täglichen Einnahmen betrifft, so gilt der Verstoß als formell, wenn die Auslassungen, Verspätungen, Unvollständigkeit der Daten oder deren Unwahrheit die korrekte Abrechnung der Steuer nicht beeinträchtigt haben.

Bei verspäteter oder unterlassener Übermittlung von Daten über grenzüberschreitende Umsätze (d. h. bei unterlassener oder verspäteter Übermittlung eines Dokuments TD17 - TD18 - TD19) gilt der Verstoß als formell, wenn der Steuerpflichtige die Steuer entrichtet hat.

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