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veröffentlicht am 5. Januar 2023 | Lesedauer ca. 12 Minuten
Auch 2023 sind zum Jahresbeginn wieder steuerrechtlich relevante Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet.
Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von monatlich jeweils 219 Euro um 31 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von monatlich 225 Euro um 25 Euro auf ebenfalls 250 Euro angehoben. Das Kindergeld für das vierte und weitere Kinder bleibt unverändert. Damit beträgt das Kindergeld ab 2023 einheitlich für jedes Kind monatlich 250 Euro.
Übersicht über das monatliche Kindergeld:
Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.012 Euro (ein Elternteil) bzw. 6.024 Euro (Elternpaar). Mit Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 4.476 Euro (ein Elternteil) bzw. 8.952 Euro (Elternpaar).
Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 statt 2025 (Vermeidung der doppelten Besteuerung von Renten).
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 3,05 Prozent des Bruttolohns. Für Kinderlose beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent.
Die Verpflichtung, unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten in Höhe von 5,5 Prozent abzuzinsen, fällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, weg. Auf Antrag ist dies auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich. Rückstellungen für Verpflichtungen, die nicht verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind weiterhin um 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt.
Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme die Grenze für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter von aktuell 800 Euro nicht übersteigt. Dies gilt für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre.
Einführung einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Photovoltaik-Anlagen:
Energetische Maßnahmen bei selbst bewohnten Gebäuden können durch eine Einkommensteuerermäßigung gefördert werden. Hierfür müssen technische Mindestanforderungen erfüllt werden, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt sind. Aufgrund einer Änderung dieser Verordnung fällt die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen weg.
Dr. Hans Weggenmann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Dr. Isabel Bauernschmitt
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
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