Insolvenz-Küdigungsrechte in Energielieferverträgen unwirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2012 (IX ZR 169/11) Kündigungsrechte in Energielieferverträgen, die an die Insolvenzantragstellung oder Insolvenzeröffnung anknüpfen, für unwirksam erklärt, da derartige Lösungsrechte die gesetzliche vorgesehenen Möglichkeiten des Insolvenzverwalters zur Fortführung und Sanierung des Betriebs in unzulässiger Weise beschränken (§ 119 InsO). Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung allerdings unberücksichtigt gelassen, dass in der Insolvenz eines Energieverbrauchers Veränderungen im Verbrauchsverhalten, die Abrechnung mit dem Insolvenzverwalter und erhöhte Ausfallrisiken die Energieversorgungsunternehmen umfangreicher belasten als sonstige Insolvenzgläubiger. Da die Insolvenzordnung hier keine sachgerechten Lösungen vorsieht, bedarf es einer vertraglichen Regelung. Insofern müssen Energielieferverträge (Strom, Erdgas, Fernwärme) jetzt an die neue Rechtslage angepasst werden.

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