BMU veröffentlicht Referentenentwurf zum TEHG – Novellierung des Emissionshandels nimmt Fahrt auf

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Das BMU hat das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie durch Veröffentlichung eines Referentenentwurfs eröffnet. Dabei steht der Gesetzgeber erneut unter Zeitdruck, da das Gesetz rechtzeitig vor Beginn des Zuteilungsverfahrens 2019 in Kraft treten muss.

 

​Am 29. Juni 2018 hat das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die Beteiligung der Länder und Verbände an der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) eingeleitet und hierzu einen Referentenentwurf des „Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels” veröffentlicht.


Die Novelle dient vor allem der Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie (wir berichteten in Kompass Ausgabe 29/2017) in nationales Recht. Diese geänderte Richtlinie regelt die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Hauptanliegen der Reform des EU-Emissionshandels waren die Stärkung des Instruments, die Fortführung des Schutzes vor Carbon Leakage und Solidaritätsmaßnahmen zugunsten weniger leistungsfähiger Mitgliedstaaten.


Mit der Reform des EU-Emissionshandels wurde die EU-weite Harmonisierung der Regelungen weiter fortgesetzt, so dass der Umsetzungsbedarf im nationalen Recht sinkt. So werden beispielsweise die Regeln zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten zukünftig in einer für alle Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnung festgelegt. Auch Veränderungen der Produktionsmengen bei den teilnehmenden Anlagen sollen zukünftig genauer abgebildet werden als bisher. Dies soll insgesamt zu einer Vereinfachung der Zuteilungsregeln führen.


Weiterhin soll das Umtauschverfahren für Zertifikate der abgelaufenen Handelsperiode entfallen. Bislang schreibt das TEHG vor, dass Berechtigungen einer Handelsperiode mit Ablauf derselben ihre Gültigkeit verlieren und in solche der neuen umgetauscht werden müssen. Art. 13 der neuen EH-RL sieht dagegen inzwischen vor, dass die ab dem 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate unbegrenzt gültig sein sollen. Die Zertifikate sind deshalb nach dem Referentenentwurf künftig dahingehend zu kennzeichnen, dass die Zuordnung zu einer Handelsperiode von jeweils zehn Jahren sichergestellt ist. Die vom EuGH als unzulässig eingestufte Härtefallklausel des § 9 Abs. 5 TEHG ersatzlos gestrichen werden.


Nachdem die Länder und Verbändeanhörung seit dem 11. Juli 2018 beendet ist, ist nunmehr mit der Einleitung des offiziellen Gesetzgebungsverfahrens durch einen für den 1. August 2018 vorgesehenen Beschluss des Bundeskabinetts zu einem sog. „Regierungsentwurf”, damit in der Folge das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren seinen Gang nehmen kann. Dabei steht der Gesetzgeber erneut unter Zeitdruck, da das Gesetz rechtzeitig vor Beginn des Zuteilungsverfahrens 2019 in Kraft treten muss. 

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