Steuerlicher Querverbund am Scheideweg: Die Zukunft der Kettenzusammenfassung im Fokus des BFH

PrintMailRate-it

​​veröffentlicht am 5. September 2024​​​


​​​​​​​​Zum aktuellen Zeitpunkt steht der sog. steuerliche Querverbund beim Bundesfinanzhof (kurz „BFH“) erneut auf dem Prüfstand Denn sollte der BFH, wie in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag, 29.08.2024 angedeutet, entscheiden, würde dies für die Praxis und dessen aktueller steuerlichen Behandlung eine nachteilige Entwicklung nach sich ziehen.

​​

Mittels steuerlichen Querverbund können Stadtwerke bzw. kommunale Einrichtungen die Verluste der Bäderbetriebe mit den gewinnträchtigen Sparten der Versorgung verrechnen. Verankert ist dieser steuerliche Querverbund in § 4 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (kurz „KStG“). Doch dieser wird seit Jahren immer wieder durch die Rechtsprechung in Frage gestellt und neu evaluiert. Zuletzt war dies im Jahr 2007 mit dem sog. Bedburg-Hau-Fall. Das Bundesministerium der Finanzen (kurz „BMF“) musste hierauf seinerseits mittels eines Nichtanwendungserlasses reagieren. Nun droht die Geschichte sich zu wiederholen!

 

Aktuell ist ein Verfahren beim BFH anhängig (V R 43/21), in dem die Verlustverrechnung eines Freibades mittels Blockheizkraftwerks und der gewinnbringenden Sparte „Wasserversorgung“ erfolgen soll. Für die Zusammenfassung dieser drei Betriebe gewerblicher Art (kurz „BgA“) ist die sog. Kettenzusammenfassung zu beachten. Doch genau dieses steht nun auf der Kippe.

 

Bei der Kettenzusammenfassung wird ein BgA mit einem bereits zusammengefassten BgA erneut zusammengefasst. Hierfür müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 KStG vorliegen. Diese Voraussetzungen wurden in den derzeit gültigen BMF-Schreiben vom 12.11.2009 und 11.05.2016 konkretisiert. Es handelt es sich also um eine von der Finanzverwaltung anerkannte Methode zur Zusammenfassung von mehreren Sparten in einem Unternehmen oder Verbund im steuerlichen Querverbund.

Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem vorgenannten Revisionsverfahren beizutreten, um zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  1. Ermöglicht § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung ohne organisatorische Verflechtung der zusammenzufassenden BgA?
  2. Gestattet § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA, bei der auf einer ersten Stufe zwei BgA zusammengefasst werden und es dann auf einer zweiten Stufe für die Zusammenfassung dieser zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA ausreicht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen?


Laut Ausführungen des BMF während der mündlichen Verhandlung vom Donnerstag, 29.08.2024, ist diese Kettenzusammenfassung möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

 

Aber genau für diese Kettenzusammenfassung sieht der BFH keine gesetzliche Grundlage. Denn laut Ansicht des BFH stellt § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG lediglich auf die Zusammenfassung einzelner und nicht auf bereits zusammengefasste BgA ab.

 

Für die Praxis wäre dies ein Paukenschlag! Sollte der BFH entsprechend entscheiden, bliebe nur der erneute Weg über ein Nichtanwendungsschreiben des BMF und die Anpassung der gesetzlichen Norm.

​​ 


FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Manuel Maul

Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3563

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu