Einführung einer Umlage zur Verteilung von Mehrkosten durch Integration von EE-Anlagen – Bundesnetzagentur konsultiert Festlegungsentwurf

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Mai 2024


Durch die Integration von EE-Anlagen können für die Netzbetreiber unter Umständen hohe Kosten entstehen, insbesondere, wenn viele solche Anlagen integriert werden müssen. Nach der aktuellen Systematik fallen diese Kosten über die Netzentgelte wieder dem eigenen Netzgebiet zu – kurz gesagt: Wenn in einem Netzgebiet viel für die Energiewende getan wird, indem umfangreich EE-Anlagen installiert werden, werden die Netznutzer mit höheren Netzentgelten belastet. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beabsichtigt, diese Belastung durch die Einführung einer Umlage zur Verteilung von Mehrkosten durch Integration von EE-Anlagen fairer zu verteilen. Der vorliegende Festlegungsentwurf wird bis zum 14.06.2024 konsultiert.


Für die neue Umlage – bei netztransparenz.de zukünftig als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ ausgewiesen – hat zunächst jeder Netzbetreiber zu prüfen, ob er einen Entlastungsbeitrag beanspruchen kann. Wer betroffen ist, wird anhand einer ebenfalls neuen Kennzahl geprüft: Für jede Spannungsebene wird die sog. Erneuerbare-Energien-Kennzahl (EKZ) gebildet. Die Kennzahl setzt im Wesentlichen die installierte EE-Leistung ins Verhältnis zur Jahreshöchstlast – dem Festlegungsentwurf vom 15.05.2024 nach wird jedoch auch die maximale Rückspeiselast der nachgelagerten Netzebenen sowie die eigene abgeregelte Leistung in die Berechnung einbezogen.


Gilt nun in mindestens einer Netzebene EKZ > 2, so gilt der Netzbetreiber als besonders belastet. Vereinfacht dargestellt bedeutet das: Ist die installierte EE-Leistung mindestens doppelt so groß wie die Jahreshöchstlast, kann der Netzbetreiber einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.


Die Höhe des Entlastungsbeitrags ergibt sich dabei als Anteil der Erlösobergrenze (bereinigt um die Kosten des vorgelagerten Netzes) der jeweiligen Netzebene. Dabei steigt der Anteil nicht linear an, sondern folgt einer hyperbolischen Funktion – leichtes Überschreiten des EKZ-Grenzwerts hat also schon ein starkes Ansteigen der umlageberechtigten Kosten zur Folge, bei sehr großen EKZ-Werten nähert sich der Anteil an 90 % an.​

​​

EKZ
2,0​2,5​3,0​3,5​4,0​4,5​5,0​
​Anteil
0%​23%​37%​​46%​
​53%
57%​61%​


Tabelle 1 – Umzulegender (bereinigter) EOG-Anteil in Abhängigkeit der EKZ, eigene Berechnungen nach Vorgaben des Festlegungsentwurfs der BNetzA.


Bezüglich der Umsetzung wird ein bewährtes Vorgehen zur Anwendung gebracht: Die Abwicklung der Mehrkostenwälzung durch die Integration von EE-Anlagen erfolgt analog zur §19 StromNEV-Umlage.


Bei Fragen zur Umlage sowie der Prüfung ihres EKZ-Werts und der Berechnung des Betrages, um den ihre zu verprobende Erlösobergrenze reduziert werden kann, unterstützen wir Sie gerne. Über den weiteren Verlauf – insbesondere über die Inhalte der finalen Festlegung – halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden!​


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