Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch EuGH-Generalanwalt bestätigt

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Mai 2024​


Mit Beschluss vom 26.01.2023 hatte der BFH dem EuGH erneut Fragen dazu vorgelegt, ob entgeltliche Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft tatsächlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Insbesondere auch dann nicht, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Auslegung und Tendenz des BFH hätte dazu geführt, dass die sog. Innenumsätze zu einer drohenden Steuerbelastung innerhalb von Organschaften führen würden. Am 16.05.2024 bestätigte der EuGH-Generalanwalt mit seinem Schlussantrag (RS C-184/23) die Unionsrechtmäßigkeit der deutschen Rechtslage (i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) und somit die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt. Liegen die darin enthaltenen Voraussetzungen vor, handelt es sich bei Leistungen innerhalb des Organkreises um sog. „Innenumsätze“, welche nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen.


Mit Beschluss vom 26.01.2023 (Az. V R 20/22 (V R 40/19)) legte der BFH nun aber die Frage vor, ob die nach deutschem Recht nicht steuerbaren Innenumsätze zwischen Teilen einer Or­ganschaft der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Da der EuGH die Organgesellschaft in seinen aktuellen Urteilen als selbständig ansieht und die Organschaft nicht zur Gefahr von Steuerver­lusten führen darf, ergaben sich Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze für den V. Senat des BFH. Insbesondere wenn der Organträger, nicht zum vollen Vorsteuerabzug be­rechtigt ist, könnte dies durchaus zu Steuerverlusten führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Organgesellschaft in den Organkreis der öffentlichen Hand oder einer steuerbegünstigten Gesellschaft miteinbezogen wird. Die Ansicht des BFH kann daher dazu führen, dass die mit der umsatzsteuerlichen Organschaft einhergehenden Vorteile obsolet werden.


Mit Datum vom 16.05.2024 wurde der Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH in dem Vorlageverfahren (Rs. RS C-184/23 Finanzamt T gegen S) bekannt gegeben. Dieser teilt die Zweifel des V. Senats nicht, sondern spricht sich dafür aus, dass entgeltliche Leistungen inner­halb eines umsatzsteuerlichen Organkreises nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen. Dies solle selbst dann gelten, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Schlussantrag entspricht damit insoweit der bisherigen deutschen Auffassung. Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH in seinem Urteil der Bewertung des Generalanwalts folgt. Im Hinblick auf die drohende Steuerbarkeit der Innenumsätze muss grundsätzlich das Urteil des EuGH und die Folgeentscheidung des BFH abgewartet werden, da es sich bislang „nur“ um die Rechtsauffassung des Generalanwalts handelt.

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