Strom/Wärme/Kälte/Gas – Was ändert sich ab dem 01.01.2024 für Bayerische Gemeinden?

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​veröffentlicht am 24. Januar 2024


Seit dem 01.01.2024 gilt das novellierte bayerische Landesrecht und bringt frischen Wind in die Energiewirtschaft. Das Gesetz gibt wesentliche Impulse und erleichtert damit die Energieversorgung durch Kommunen bzw. kommunale Unternehmen. Nachfolgend möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

Welche Gesetzesänderungen gelten ab dem 01.01.2024?

Am 01.01.2024 ist das „Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften“ in Kraft getreten. Das Gesetz bringt eine Reihe wichtiger Änderungen mit sich, so insb. im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, der Landkreisordnung, der Bezirksordnung, der bayerischen Gemeindeordnung (GO), dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etc. Der Gesetzestext ist unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2023 (verkuendung-bayern.de)

Die Gesetzesänderung schafft auch neue Impulse für das bayerische kommunale Unternehmensrecht, so insb. hinsichtlich der Energieversorgung. Tätigkeiten gemeindlicher Unternehmen zur Energieversorgung (Strom, thermische Energie, Gas) dienen ab jetzt generell einem öffentlichen Zweck und sind nicht mehr auf den gemeindlichen Bedarf beschränkt, und für die Bewertung der Zulässigkeit verbundener Tätigkeiten sind nun klare Regelungen vorgesehen.

Keine Beschränkung mehr auf den gemeindlichen Bedarf einer Gemeinde

Bis zur Gesetzesänderung mussten Gemeinden auch im Energiebereich sämtliche Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 S. 1 GO erfüllen, um ein Unternehmen zu errichten, übernehmen oder wesentlich zu erweitern. Von der Gemeinde war insb. sicherzustellen, dass das Unternehmen „nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht“. Dass die Energieversorgung einem öffentlichen Zweck dient, war über Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung herzuleiten. Nach der novellierten bayerischen Gemeindeordnung wird nun nicht nur in der GO selbst klargestellt, dass die Energieversorgung (Strom, thermische Energie, Gas) stets einem öffentlichen Zweck dient. Vielmehr sind nun die Voraussetzungen der Energieversorgung durch Gemeinden herabgesetzt, sodass es jetzt ausreichend ist, dass die Tätigkeiten in einem angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Fortan können Gemeinden damit die Energieversorgung unabhängig vom Bedarf im eigenen Gebiet übernehmen.

Im Kern unverändert bleibt hingegen, dass bei Aktivitäten außerhalb des Gemeindegebiets die Interessen benachbarter Gebietskörperschaften gewahrt werden müssen. Für Strom, thermische Energie und Gas gelten allerdings nur Interessen als berechtigt, „die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen“ (vgl. Art. 87 Abs. 2 S. 2 GO).

Erleichterte Zulässigkeit von mit der Energieversorgung verbundenen Tätigkeiten

Auch hinsichtlich mit der Energieversorgung verbundener Tätigkeiten sieht die novellierte Gemeindeordnung nun erstmals klare Regelungen vor. Unter verbundenen Tätigkeiten werden hierbei solche Tätigkeiten verstanden, die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Versorgung mit Strom, thermischer Energie und Gas erbracht werden (vgl. Art. 87 Abs. 3 GO). Beispiele hierfür sind u.a. die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur oder auch Mobilitätsdienstleistungen der Elektromobilität z.B. im Rahmen von Carsharing-Angeboten. Die GO regelt nun, dass verbundene Tätigkeiten stets dann zulässig sind, wenn sie im Verhältnis zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung einnehmen und diesen fördern. Die Gemeinde muss allerdings sicherstellen, dass die Interessen kleinerer Unternehmen, besonders im Handwerk, berücksichtigt werden.

Auch vor der Gesetzesänderung wurden mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten im Rahmen von Annextätigkeiten zumeist als zulässig eingestuft. Da die Zulässigkeit verbundener Tätigkeiten jedoch noch nicht im Gesetz verankert war, musste insoweit aufwändiger gegenüber den Rechtsaufsichtsbehörden argumentiert werden. Dieser Aufwand und die hier herrschende Unsicherheit wird mit der Gesetzesänderung nun aller Voraussicht nach spürbar abnehmen.

Fazit

Die Gesetzesänderung bringt Gemeinden und ihren Unternehmen neben einem deutlichen Mehr an Spielraum vor allem auch höhere Rechtssicherheit. Für die Gemeinden sollte die Gesetzesänderung aber vor allem eines bedeuten: ein Handlungsimpuls, um das neue Jahr möglichst erfolgreich zu nutzen.

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