Fernwärme: Ist das Verlangen des Kunden nach Leistungsanpassung „billig”?

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​veröffentlicht am 15. März 2022​

 

Mit der letzten Novelle der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) wurden die Rechte des Kunden zur Leistungsanpassung im laufenden Vertragsverhältnis durch den neu gefassten § 3 AVBFernwärmeV erheblich erweitert. Für Versorger stellt sich daher die Frage, wie mit Anpassungsverlangen durch Kunden umzugehen ist und ob die Leistung stets zu reduzieren ist.

 

Was ermöglicht der neue § 3 AVBFernwärmeV?

Versorger haben ihren Kunden nach dem neuen § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV die Möglichkeit einzuräumen, die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Dies kann der Kunde einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eine Kalendermonats machen. Wenn die Anschlussleistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert wird, ergeben sich aus § 3 Abs. 1 AVBFernwrämeV keine besonderen Nachweiserfordernisse.

 

Will der Kunde auf eine eigene erneuerbare Wärmeversorgungslösung umstellen, kann er die Anschlussleistung auch um mehr als 50 Prozent anpassen oder den Vertrag sogar mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV muss der Kunde allerdings nachweisen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.

 

§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Kunden

Im Rahmen des § 3 AVBFernwärmeV stellen sich damit viele Fragen für Fernwärmeversorger. Dabei gibt es zahlreiche Diskussionen, z.B. auch, ob es sich bei § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Kunden oder um ein Verhandlungsrecht handelt. Hierfür spricht der Wortlaut „eine Anpassung vorzunehmen” und der Wille des Gesetzgebers, dem Kunden eine einfache Möglichkeit zur Anpassung seiner Leistung einzuräumen.

 

Handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, so unterliegt dieses den Anforderungen des § 315 BGB. Danach hat die Leistungsbestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen und ist für den Erklärungsempfänger – hier den Versorger – nur dann verbindlich, wenn sie der „Billigkeit” entspricht.

 

Wann ist eine Fernwärme-Leistungsanpassung billig?

Was dabei „billig” ist, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und verkehrsüblicher Regelungen festzustellen. Es kommt also nicht nur darauf an, dass der Kunde seine Anschlussleistung z.B. aus Kostengründen oder gestiegener Gebäudeeffizienz anpassen will. Auch die Interessen des Fernwärmeversorgers sind in die Interessenabwägung einzustellen. Beispielsweise müssen hier Netzeffizienzgründe, kürzlich getroffene Investitionsentscheidungen und damit verbundene Refinanzierungsinteressen in die Interessenabwägung eingestellt werden.

 

Darüber hinaus spielt bei einer Anpassung zum Wechsel des Versorgungssystems nicht nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Rolle, welche Umweltauswirkungen der Wechsel des Versorgungssystems hat. Insofern dürfte in Fernwärmenetzen mit einem niedrigen Primärenergiefaktor und hohem regenerativen Wärmeanteil eine Umstellung auf ökologisch regelmäßig weniger vorteilhafte dezentrale Erzeugungssysteme unbillig sein.

 

Dabei trägt derjenige, der die Leistungsbestimmung ausübt – also hier der Fernwärmekunde – die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Leistungsbestimmung. § 315 BGB belastet deshalb Fernwärmekunden über den Regelungsgehalt des § 3 AVBFernwärmeV hinaus mit einer ganz erheblichen Beweislast. Zwar trägt dann der Fernwärmeversorger nach dem Grundsatz der sog. „gestuften Beweislast” für die Tatsachen zum Nachweis seiner Interessenlage selber die Beweislast. Dabei bleibt aber die Leistungsbestimmung im Fall der sog. „Billigkeitseinrede” des Fernwärmeversorgers nach § 315 Abs. 3 BGB bis zu einer gerichtlichen Bestimmung unverbindlich. 

 

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung auf Billigkeitseinreden im Zusammenhang mit § 3 AVBFernwärmeV reagieren wird und ob nicht doch der Gesetzgeber wie bereits angekündigt kurzfristig mit einer erneuten Novellierung der AVBFernwärmeV Klarheit schafft.

 

 

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