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veröffentlicht am 22. Juni 2021
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2022.
Die Finanzverwaltung hat durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330 die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Hierbei ist zu beachten, dass die Abgabe von Getränken, wie seither, von dieser Umsatzsteuerabsenkung nicht umfasst ist. Die Abgabe von Getränken unterliegt somit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent Umsatzsteuer.
Das dazugehörige Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) datiert vom 03.06.2021.
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Manuel Maul
Steuerberater
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Daniel Bruderreck
Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater