Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG

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veröffentlicht am 19. Januar 2021

 

Nach dem das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) nach langen hin und her endlich verabschiedet wurde, hat der Bundestag umfangreiche Anpassungen in diversen Steuergesetzen beschlossen. Der Gesetzgeber reagiert in der derzeitigen Corona Krise unter anderem mit der Anpassung des § 7g EStG. Durch eine Steigerung des maximal zulässigen Investitionsabzugsbetrags sowie einiger Vereinfachungen auf die Anwendbarkeit des Investitionsabzugsbetrages sollen kleine und mittlere Betriebe noch stärker gefördert werden.

Die Abzugsbeträge und die Sonderabschreibung des § 7g EStG führen beim Steuerpflichtigen zu einer Steuerstundung. Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 Prozent angehoben. Damit können die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter noch vor der eigentlichen Anschaffung, gewinnmindernd abgesetzt werden. Dadurch soll es den kleinen und mittleren Betrieben ermöglicht werden finanzielle Mittel anzusparen, um die geplante Finanzierung der zukünftigen Investition zu erleichtern.

Neben der Erhöhung der maximal zulässigen Investitionsabzugsbeträge wurden auch die Größenmerkmale für die Inanspruchnahme dieser angepasst. Die bislang maßgebenden Betriebsgrößengrenzen, welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge waren, werden durch die neue einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR, die nun für alle Einkunftsarten gilt, ersetzt. (Im Regierungsentwurf lag die Gewinngrenze noch bei 150.000 EUR.)

Künftig ist die uneingeschränkte Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter zulässig. Demnach ist – entgegen der bisherigen Regelung – auch eine längerfristige Vermietung (von mehr als drei Monaten) unschädlich.

Die neuen Regelungen für die Investitionsabzugsbeträge und die Sonderabschreibungen sind für alle nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahre anwendbar.

 

 

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