Steuerliche Beurteilung der kommunalen Beteiligung

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Das BMF hat am 18. Mai 2015 einen Entwurf für die Neufassung der KStR veröffentlicht. Gegenstand dieser Neufassung ist insbesondere eine Änderung der steuerlichen Beurteilung von kommunalen Beteiligungen.

​Während bisher die Beteiligung der Gemeinde an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen war und daher keinen Betrieb gewerblicher Art (kurz BgA) begründet hat, wird sich diese Sichtweise nunmehr wohl ändern. Zwar enthält auch der Entwurf der KStR (kurz KStR-E) noch den Hinweis, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich keinen BgA darstellt. Jedoch soll dies nach dem KStR-E dann nicht gelten, wenn die Gemeinde mit ihrer Beteiligung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausübt.
 
Was jedoch unter einem entscheidenden Einfluss der Gemeinde zu verstehen ist, hat das BMF offen gelassen. Ein entsprechender Einfluss auf die Geschäftsführung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Vertreter der Gemeinde zugleich Geschäftsführer/Vorstand der Tochtergesellschaft ist oder die Gemeinde durch andere Maßnahmen sicherstellt, dass sie das wirtschaftliche Geschehen bei der Tochtergesellschaft bestimmt. Davon ist – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und der Auffassung der Finanzverwaltung – jedoch nur dann auszugehen, wenn die Gemeinde aktiv auf die Gesellschaft einwirkt und damit einer Management- oder Führungsholding im umsatzsteuerlichen Sinne gleichzusetzen ist.
 
Vertreter der Gemeinde ist hierbei gemäß den jeweils geltenden Gemeindeordnungen der Bundesländer stets der Oberbürgermeister bzw. erste Bürgermeister. Diesem allein obliegt es von Gesetzes wegen, mit seiner Vertretungsbefugnis für die Gemeinde zu handeln. Ist daher der Oberbürgermeister auch Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens, so wird wohl von einem tatsächlichen entscheidenden Einfluss der Gemeinde auf die Gesellschaft auszugehen sein.
   
Da dies jedoch nicht das Gros der Fälle betrifft, stellt sich die Frage, wie die in der Praxis tatsächlich relevanten Fälle zu beurteilen sind. Zu denken sei hierbei bspw. daran, dass die Gemeinde sämtliche Mitglieder des (fakultativen) Aufsichtsrates stellt und diesen ein Weisungsrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt wird. Auch ungeklärt ist bisher, ob als „schädlicher” Vertreter nur der Oberbürgermeister anzusehen ist oder auch andere Vertreter der Gemeinde, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Vertretungsbefugnis.
  
Ist die Gemeinde hingegen nicht an einer Kapitalgesellschaft, sondern an einer Personengesellschaft beteiligt (zumeist eine GmbH & Co. KG), so stellt diese Beteiligung aufgrund der qua Gesetz eintretenden Mitunternehmerstellung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nunmehr auch nach Auffassung der Finanzverwaltung einen BgA dar. Dies gilt sogar dann, wenn die Personengesellschaft nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig ist.
   
In der Praxis sollten daher zwingend sämtliche Beteiligungen der Gemeinde auf die Begründung eines BgA hin geprüft werden. Wird nämlich durch eine Beteiligung unbekannterweise ein BgA begründet, so sind die diesem zufließenden Beträge der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen. Auch die späteren Ausschüttungen des jeweiligen BgA an die Gemeinde können insofern noch zu einer zusätzlichen Kapitalertragssteuerbelastung führen. Aufgrund der Verzinsung können sich in einem solchen Fall erhebliche Summen anhäufen, welche zu einer angespannten Haushaltslage führen können.

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Marcel Reinke

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