Verbraucherschutz in Singapur: Der geschenkte Gaul

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Quelle: impulse – Magazin und Netzwerk für Unternehmer
 
​Einem geschenkten Gaul schaut man bekanntlich nicht ins Maul. Wer es doch tut, könnte dabei feststellen, dass er das Geschenk nicht gebrauchen kann, weil es defekt ist oder einfach nicht gefällt. Was kann der Beschenkte in so einem Fall tun?
 
Wer eine „Lemon” – so wird umgangssprachlich ein mangelhaftes Produkt bezeichnet – unter dem Weihnachtsbaum vorfindet, kann sich in Singapur auf das sogenannte „Lemon Law” berufen. Dieses wurde 2012 als ergänzende Bestimmung zum Verbraucherschutz in den bestehenden Consumer Protection (Fair Trading) Act, den Hire Purchase Act und den Road Traffic Act integriert. Was genau versteht man unter einer „Lemon” bzw. einem mangelhaften Produkt?
 
Der zentrale Aspekt für einen Mangel ist eine Nichtübereinstimmung mit dem Kaufvertrag. Ein Mikrowellenherd, der laut Verpackung über drei Funktionen verfügt, ist nicht nur dann als mangelhaft anzuführen, wenn er beschädigt geliefert wird, sondern auch wenn sich herausstellt, dass er nur über eine Funktion verfügt. Ein weiterer Grund für eine Nichtübereinstimmung mit dem Kaufvertrag kann zudem darin liegen, dass der geforderte Zweck vom Produkt nicht erfüllt wird. Wenn zum Beispiel ein Ventilator auf Empfehlung des Verkäufers erworben wurde, weil man ein tragbares Gerät gesucht hat und sich dann herausstellt, dass der Ventilator nur über einen Stromanschluss betrieben werden kann, ist das Produkt ebenfalls als mangelhaft zu betrachten.
 
Wird ein Mangel am Produkt innerhalb von 6 Monaten ab Kauf vom Kunden festgestellt, so wird angenommen, dass dieser bereits bei Lieferung bestand. In so einem Fall hat der Kunde zunächst einen Anspruch auf Behebung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Entscheidung, in welcher Form der Mangel behoben wird, liegt beim Verkäufer. Allgemein sind Nachbesserung und Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kunden durchzuführen. Falls dies nicht gewährleistet werden kann oder Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht möglich sind, kann der Kunde alternativ verlangen, dass der Kaufpreis gemindert oder dass das Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgenommen wird.
 
Was gilt nun, wenn das Geschenk einfach nicht gefällt? Ob und inwieweit Umtausch oder Rückerstattung möglich ist, richtet sich grundsätzlich nach den Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Die AGBs oder „Terms & Conditions” können in der Regel auf der Website des Verkäufers eingesehen werden. Häufig finden sich Hinweise zu Umtauschmöglichkeiten auch im Kleingedruckten auf der Rechnung. Die Umtausch- oder Rückgabefrist beträgt zumeist zwischen 5 und 30 Tage. Während der Umtausch des Geschenks in ein anderes Produkt oder in einen Gutschein mitunter auch auf Kulanz gewährt wird, ist eine Rückerstattung des Kaufpreises seltener vorgesehen. Die Consumer Association of Singapore rät grundsätzlich dazu, sich vorab beim Verkäufer über entsprechende Umtausch- oder Rückerstattungsmöglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls das ungeliebte Geschenk schnellstmöglich in das Geschäft zurückzubringen.
 
Generell sind die Umtauschbedingungen in Singapur etwas weniger kundenorientiert als beispielsweise in der EU. Das zeigt sich auch in den Bestimmungen zu Online- und Haustürgeschäften. Während man in der EU ein gesetzliches Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ab Online-Kauf oder Haustürgeschäft in Anspruch nehmen kann, beträgt die sogenannte „Cooling-Off-Period” für Haustürgeschäfte in Singapur lediglich 5 Tage. Ein allgemeines Rücktrittsrecht für Online-Geschäfte gibt es in Singapur nicht. Einer Studie zufolge fehlt ein kostenloses Rückgaberecht auf über 90 Prozent der E-Commerce Webseiten in Südostasien. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung sollten lokale Online-Anbieter ihre Umtausch- und Rücknahmegarantien erweitern, um gegenüber internationaler Konkurrenz bestehen zu bleiben. Dies gilt grundsätzlich auch für herkömmliche Läden – das Weihnachtsgeschenk mit etwas Flexibilität kommt sicherlich besser an.
 

zuletzt aktualisiert am 02.03.2016

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