Rumänien: Neuerungen bei der Ausschüttung von Dividenden

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veröffentlicht am 7. August 2018

 

​Gemäß Gesetz Nr. 163/2018, das im Amtsblatt vom 12. Juli 2018 veröffentlicht wurde (das „Gesetz”), haben Aktionäre, Gesellschafter und Genossenschaftsmitglieder die Möglichkeit, ab dem 15. Juli 2018, Dividenden von Gesellschaften, bzw. von Genossenschaften vierteljährlich ausgezahlt zu bekommen. Bisher war das nur jährlich möglich. Das Gesetz bringt eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zum Buchhaltungsgesetz Nr. 82/1991, dem Gesetz Nr. 31/1990 über die Gesellschaften sowie zum Gesetz Nr. 1/2005 zur Einrichtungsform und zum Betrieb der Genossenschaften. Es schafft so neue Grundlagen zur Dividendenausschüttung in Anbetracht der Gewinnerwirtschaftung im Laufe des Geschäftsjahres.

 

 

 

Vierteljährlich ausschüttbarer Gewinn

Die vierteljährliche Dividendenausschüttung kann freiwillig im Laufe des Geschäftsjahres erfolgen. Bei der Ermittlung der Ausschüttung wird der vierteljährliche, buchhalterische Nettoertrag samt aller fälliger Gewinnvorträge und Beträge, die aus Rücklagen einbehalten wurden, berücksichtigt – abzüglich jeglicher Verlustvorträge und Beträge, die gemäß den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften als Provision eingelegt wurden, auf Basis der vorläufigen buchhalterischen Abschlüsse, die von der Gesellschafterversammlung genehmigt wurden.

 

Entsprechend sind Mitglieder von Genossenschaften dazu berechtigt, Dividenden aus dem vierteljährlichen bzw. jährlichen Ertrag, anteilig zur Beteiligung am Kapital der Genossenschaft, ausgezahlt zu bekommen.

 

Jährliche Anpassung

Die Anpassung der im Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschütteten Beträge erfolgt im Rahmen der Genehmigung der Jahresabschlüsse, wobei die Zahlung/Rückzahlung der aus der Anpassung resultierten Differenzbeträge binnen 60 Tagen ab Genehmigung der Jahresabschlüsse zu erfolgen hat. Im Falle einer verspäteten Zahlung, bzw. Rückzahlung der resultierten Differenzbeträge, fallen für die Gesellschaft, bzw. für die Gesellschafter oder die Aktionären Strafzinsen an, die gemäß Art. 3 aus der Regierungsverordnung Nr. 13/2011 berechnet werden, falls mittels Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss kein größerer Zins vereinbart wurde.

 

Somit könnte die Rückzahlungspflicht für Personen, die vierteljährlich Dividenden erhalten haben, in Kraft treten. Der Geschäftsführung obliegt es, die Eintreibung dieser Beträge zu verfolgen und geeignete Maßnahmen vorzunehmen.

 

Jahresabschlüsse

Juristische Personen, die sich für die vierteljährliche Dividendenausschüttung entschließen, müssen:

   

  • vorläufige Jahresabschlüsse erstellen;
  • wenn sie zur Wirtschaftsprüfung der Jahresabschlüsse verpflichtet sind, auch den vorläufigen Jahresabschluss prüfen lassen;
  • falls der Jahresabschluss durch einen Gutachter(rum. Cenzor) geprüft wird, die im Laufe des Geschäftsjahrs erstellten, vorläufigen Abschlüsse ebenfalls durch einen Gutachter prüfen lassen.

   

Gesellschaftsrechtliche Anmerkungen

Die Dividenden werden an die Gesellschafter anteilsmäßig zu ihren Gesellschaftskapital-Beteiligungen ausgezahlt – wahlweise vierteljährlich, auf Grundlage des vorläufigen Abschlusses oder jährlich, nach der erfolgten Anpassung im Jahresabschlussausgezahlt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Deshalb empfehlen wir die Überprüfung der Gesellschaftsverträge, die keinen Ausschluss bzw. ein Verbot einer vierteljährlichen Dividendenausschüttung enthalten sollten. Falls notwendig werden die Gesellschafter einen Beschluss zur Aufnahme der Option der vierteljährlichen Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag verfassen.

 

Sanktionen

Gründer, Geschäftsführer, Generaldirektor, Direktor, Aufsichtsratsmitglied, Vorstandsmitglied oder der gesetzliche Vertreter des Unternehmens können mit Freiheitsstrafen von 1 bis 5 Jahren bestraft werden, falls diese Personen:

 

„Dividenden kassieren oder ausschütten, egal in welcher Form, welche aus fiktiven Erträgen stammen oder welche während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund des vorläufigen und jährlichen Jahresabschlusses nicht ausgeschüttet werden konnten, oder entgegen dem in dem Finanzabschlüssen enthaltenen Sachverhalt Dividende ausgezahlt wurden.” (Art. 2721, Buchst. b) des Gesetzes Nr. 31/1990 über die Gesellschaften)

 

Dividendenbesteuerung

Gemäß den steuerlichen Vorschriften läuft die Frist für die Überweisung der Dividendensteuer bis einschließlich zum 25. Tag des Monats, der auf die Dividendenzahlung folgt. Was die verteilten, aber bis zum Ende des Geschäftsjahres noch nicht ausgeschütteten Dividenden betrifft, wird die Dividendensteuer bis einschließlich 25. Januar des darauffolgenden Jahres bezahlt.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass gegenwärtig der gesetzliche Rahmen für die vierteljährliche Verteilung der Dividenden während des laufenden Geschäftsjahres geschaffen wurde, ist es erforderlich zu klären, wie die Anpassung der Dividendensteuer erfolgt, falls aus dem Jahresabschluss ein niedrigerer Ertrag hervorgeht, als der Ertrag der bereits verteilt worden ist, bzw. falls ein Verlust verzeichnet wird. Es ist möglich, dass die Anpassung der Dividendensteuer mittels der Steuererklärung 110 erfolgt (Anpassungserklärung/ Rückzahlungsantrag der bei der Quelle einbehaltenen Einkommenssteuer).

 

Vorläufige Feststellungen

Das Gesetz bringt den rumänischen Unternehmen Flexibilität bei der Art und Weise der Dividendenausschüttung. Es erlaubt internationalen Unternehmen, die vierteljährlich Dividenden in anderen Märkten ausschütten, die Regel auch in Rumänien anzuwenden. Das Gesetz ist am 15. Juli 2018 in Kraft getreten, sodass die Gesellschaften sich dafür entschließen können, ab dem dritten Quartal des Jahres 2018, vierteljährliche Dividendenauszahlungen vorzunehmen. Die Anpassung der entsprechenden Beträge wird dann nach der Genehmigung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Anpassung der entrichteten Steuern muss noch geklärt werden.

 

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