Weitere Schonfrist für sog. „Verpachtungs-BgA“ - BMF verlängert erneut die Übergangsregelung

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. Januar 2025


Diese Verlängerung wurde von vielen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) dringlichst erwartet: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit aktuellen Schreiben vom 14. Januar 2025 (GK: IV C 2 - S 2706/00063/001/187) die Verlängerung der Übergangsfrist für die Anerkennung von sog. „Verpachtungs-BgA“ bekannt gegeben. Die Verlängerungsfrist knüpft an die zeitliche Anwendbarkeit des Regimes des § 2b UStG an und beträgt zwei Jahre und endet nunmehr mit Ablauf des 31. Dezember 2026.


Nicht wenige jPdöR überlassen ihre dauerdefizitären Einrichtungen, wie  Schwimmbäder, Kantinen oder Multifunktionshallen zum Betrieb an Drittunternehmer. Zur Begründung der Unternehmerstellung der jPdöR wird mit den Pächtern (Betreiber) üblicherweise eine Pacht vereinbart, die auf Ebene der jPdöR die Einnahmeerzielungsabsicht und damit das Vorliegen eines sog. Verpachtungs-BgA begründet. Da der Betrieb solcher Einrichtungen nicht kostendeckend oder gar gewinnbringend unterhalten werden kann, verpflichtet sich die jPdöR, den aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Verlust auszugleichen bzw. dem Pächter einen Zuschuss sog. „Betriebskostenzuschuss“ zu gewähren. Diese kommunale Gestaltungspraxis sowie die Behandlung der gewährten Zuschüsse der jPdöR hat in der Vergangenheit oft zu Diskussion geführt und war häufig ein Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen.


Durch das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 (AZ: I R 58/17, BStBl 2021 II S. 945) wurde diese bisher gängige Praxis beendet. Mit dem Urteil hat der BFH klargestellt, dass der Begriff der „Verpachtung" eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen voraussetzt. Hierbei ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beurteilen, ob es sich im Einzelfall um eine entgeltliche Überlassung handelt. Ausschlaggebendes Kriterium ist zukünftig das Tragen der wirtschaftlichen Last des Pachtzinses. Liegt diese beim Pächter, kann ein „Verpachtungs-BgA“ weiterhin bestehen. Liegt diese jedoch, durch Gegenfinanzierung des Pachtentgeltes mit einem Zuschuss der jPdöR, bei dieser Körperschaft, kann nicht mehr von einem Verpachtungs-BgA ausgegangen werden. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise kann dazu führen, dass das bisherige „Verpachtungs-BgA“ faktisch nicht mehr existiert bzw. aufgelöst werden muss. Hier kann es zur Besteuerung von stillen Reserven kommen und aus umsatzsteuerlicher Sicht vor Anwendung des § 2b UStG zur Berichtigung nach § 15a UStG führen.​


Um den jPdöR eine Umstrukturierung ihrer „Verpachtungs-BgA“ zu ermöglichen, wurde eine Anwendung der Alt-Regelung bis zum 31. Dezember 2022 nicht beanstandet. In Anlehnung an die Übergangsfristen zur Anwendung des § 2b UStG wurde bisher auch die Übergangsfrist zur Neuregelung des „Verpachtungs-BgA“ mit BMF Schreiben vom 26. Januar 2023 (GZ: IV C 2-S 2706/19/10008:001, FMNR202300106) weiter verlängert. Durch die erneute Verlängerung der Anwendungsfrist für den § 2b UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 um weitere zwei Jahre wurde nun auch die Nichtbeanstandungsregelung zum „Verpachtungs-BgA“ seitens der Finanzverwaltung bis zum 1. Januar 2027 verlängert.


Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist ist eine wichtige Maßnahme, um den jPdöR die dringend benötigte Zeit für eine reibungslose Anpassung an die neuen steuerlichen Regelungen zu ermöglichen. Das BMF zeigt damit Verständnis für die Herausforderungen, vor denen jPdöR stehen und unterstützt sie bei der Umsetzung der notwendigen Änderungen. Ein positives Signal!


Gerne unterstützen wir auch Sie bei Ihren steuerlichen Herausforderungen.​















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