Home
Intern
veröffentlicht am 16. Dezember 2022
Heute am 16.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 (teilweise) beschlossen. In diesem wird die Option auf Anwendung des alten Rechts (§ 27 Abs. 22a UStG) um weitere zwei Jahre verlängert, sodass die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG erst ab dem 01.01.2025 erfolgt!
Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) können demnach noch einmal durchatmen und weiterhin auf die Klarstellung der Auslegung des § 2b UStG durch den Gesetzgeber hoffen.
Außerdem beinhaltet das Jahressteuergesetz die Einführung der Nummer 4 in den § 20 UStG. Diese besagt, dass es jPdöR erlaubt ist, die Ist-Versteuerung in Anspruch zu nehmen, soweit nicht:
Dies hilft vor allem bei der praktischen Umsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung, soweit der § 2b UStG Anwendung findet, da viele Buchhaltungen der jPdöR (abhängig von dem Bundesland und der Gesetzgebung), auf Basis des Zufluss-/Abfluss-Prinzips geführt werden.
Steuerberatung Öffentlicher Sektor
Öffentlicher Sektor
Maik Gohlke
Steuerberater, Diplom-Finanzwirt
Partner
Anfrage senden
Profil
Paul Punge
Diplom-Finanzwirt