Early Tax Birds 24/2024: Ampel-Aus, DAC 8 soll kommen, EU beschließt ViDA und die USA haben Trump zurück...

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 24/2024 (4. – 10. November 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 11. November 2024 | Lesedauer ca. 9​ Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

neben den vielen (innenpolitischen) Unruhen der letzten Woche stach eine Meldung besonders hervor: Trump is back! Angetreten mit den Versprechen „Make America great again“ und „Trump will fix it“ haben viele US-Amerikaner bei der Wahl des 47. Präsidenten der Vereinigten Staaten Donald Trump gewählt und ihm ihr Vertrauen ausgesprochen, die wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen bewältigen zu können. In seiner Wahlnachtrede versprach Trump, „nicht zu ruhen, bis wir ein starkes, sicheres und wohlhabendes Amerika geschaffen haben“ – was wohl bedeutet, dass er auch nachts im Oval Office schlafen wird. Ob er seinen Wahlversprechen gerecht werden kann, bleibt abzuwarten. Mit Spannung schauen wir darauf, was sich künftig steuerlich ändern wird. Eins ist aber gewiss: die Auswirkungen auf US- und Weltwirtschaft werden nicht gering sein. Also, liebe deutsche Unternehmen und Investoren, schnallt Euch an – es könnte eine wilde Fahrt in den nächsten Monaten werden!​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Dr. Susanne Kölbl, Dr. Susann Sturm und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Steuerliche Auswirkungen des AMpel-AUs

Die Beendigung der Ampel-Koalition in der vergangenen Woche hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf die steuerliche Gesetzgebung. Alle Gesetzgebungsverfahren, welche den Bundestag bereits passiert haben und dem Bundesrat vorliegen, wie z.B. das JStG 2024, können weiter vorangetrieben werden. Hier sollte einer Verabschiedung durch den Bundesrat dem Vernehmen nach nichts entgegenstehen. 

Wie es mit bereits in den Bundestag eingebrachten oder noch nicht eingebrachten Gesetzesvorlagen weitergeht, kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Hier wird es entscheidend darauf ankommen, ob es der verbleibenden Minderheitsregierung aus SPD und Grünen gelingt, Mehrheiten zu organisieren. Sollte die Legislaturperiode durch die Vertrauensfrage und Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten frühzeitig enden, werden jedoch alle nicht vom Bundestag beschlossenen Gesetzesvorlagen durch den sog. Diskontinuitätsgrundsatz automatisch hinfällig. Hier wird es sodann erforderlich, dass eine etwaige neue Bundesregierung bei gleichlautenden Interessen die Gesetzesvorlagen erneut einbringt. 

Selbstverständlich halten wir Sie in bekannter Manier über den Fortgang der anhängigen Gesetzesvorlagen auf dem Laufenden!


Referentenentwurf eines DAC 8-Umsetzungsgesetzes

Das BMF hat am 4. November einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, sog. DAC 8-Umsetzungsgesetz (DAC 8-UmsG)​, veröffentlicht. Dieser umfasst die 1:1-Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht, die bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat. Die DAC 8 soll mittels eines Gesetzes umgesetzt werden, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhalten soll. Daneben sollen weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes, des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, der Abgabenordnung und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes umgesetzt werden. Darüber hinaus soll das Finanzverwaltungsgesetz geändert werden, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.

Die Regelungen der DAC 8 basieren in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework - CARF) sowie dem fortentwickelten Gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS). Das Gesetz enthält deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.

In Anbetracht der derzeitigen innenpolitischen Unruhen bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Legislaturperiode noch wird eingebracht werden können oder als Vorlage für einen neuerlichen Gesetzgebungsprozess in der kommenden Legislaturperiode dient. Eine bloße Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens nach Ende der Legislaturperiode ist aufgrund des Diskontinuitätsgrundsatzes nicht möglich.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
US-Wahl: Was uns nach Trump’s Sieg steuerlich erwarten könnte

Am 5. November 2024 fand die Wahl zum 47. Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika statt, bei der Donald Trump überraschend als klarer Sieger hervorging. Folgt man Trump’s Wahlkampfvorschlägen, dürften künftig auch steuerlich eine Vielzahl an Änderungen zu erwarten sein, die immense Auswirkungen auf die US- und die Weltwirtschaft haben werden.

Die Steuerpläne von Trump sehen vor allem vor, Steuererleichterungen, die mit dem Tax Cuts and Jobs Act (TCJA) in 2017 eingeführt worden sind, zu verstetigen. Viele dieser Erleichterungen wären Ende 2025 ausgelaufen. Trump plant hierbei insbesondere, den aktuell bestehenden Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 37 % sowie die aktuellen Befreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer von 13,6 Mio. USD beizubehalten. Darüber hinaus sollen die im Rahmen des TCJA vorgenommenen Erleichterungen in einigen Punkten sogar (weiter) ausgebaut werden. Dies betrifft beispielsweise den Körperschaftsteuersatz auf Bundesebene, der von 21 % auf 20 % reduziert werden soll. Für bestimmte qualifizierte Unternehmen, die ihre Produkte in den USA herstellen, soll dieser sogar auf 15 % sinken. 

Zu den weiteren Vorschlägen von Trump für Steuererleichterungen gehören die unbegrenzte Abzugsfähigkeit von Bundestaaten- und Kommunalsteuern, die Befreiung von Trinkgeldern und Überstundenvergütungen von der Einkommensteuer, die Erhöhung des Kinderfreibetrags sowie die Steuerbefreiung von Sozialversicherungsleistungen. Die Kosten von Trump’s Steuervorschlägen sollen seiner Ansicht nach durch ein höheres Wirtschaftswachstum ausgeglichen werden. Jedoch hat Trump auch vorgeschlagen, die Einnahmen durch einen Basiszoll von mindestens 10 % auf alle im Ausland hergestellten Waren und einen Zoll von 60 % auf Importe aus China zu erhöhen.

Es bleibt mit Spannung zu erwarten, welche der Steuervorschläge sich durchsetzen werden. Deutsche Unternehmen mit US-Tochterunternehmen oder Einzelpersonen mit US-Investments sollten die Entwicklung in jedem Fall sorgsam beobachten. Letzteres gilt auch mit Blick auf die fortwährenden Arbeiten der OECD insbesondere an Pillar 1, der Neuordnung der internationalen Besteuerungsrechte für die Digitalwirtschaft. Nicht wenige Beobachter erwarten, dass Trump dem "internationalen Steuerdeal" eine Absage erteilen wird. 

EU-Rat einigt sich auf das Gesetzespaket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“

Die EU-Kommission hatte bereits am 8. Dezember 2022 den Richtlinienvorschlag „VAT in the Digital Age“ veröffentlicht. Nach langem Hin und Her haben sich die Mitgliedstaaten nunmehr am 5. November 2024 im EU-Rat über Inhalt und Zeitplan dieser sog. ViDA-Initiative geeinigt. Der gefundene Kompromiss gibt den Mitgliedstaaten mehr Zeit, um die Neuregelungen umzusetzen. Das Gesetzespaket soll insbesondere dem digitalen Wandel der Wirtschaft Rechnung tragen und mittelfristig somit die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU sicherstellen. Kernpunkte sind neben einer einheitlichen EU-Mehrwertsteuer-Registrierung auch Änderungen bei elektronischer Rechnungstellung und Meldepflichten sowie für die Plattformwirtschaft (v.a. fingierte Lieferkette auch bei B2B-Geschäften).

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Unentgeltliche Wärmelieferungen aus unternehmerischen Gründen an andere Unternehmen 

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 4. September 2024, XI R 15/24 (XI R 17/20). Darin hatte der BFH dazu Stellung zu nehmen, ob die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wärmelieferung anhand von Selbstkosten ermittelt werden kann. Die Klägerin betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur dezentralen Erzeugung von Strom und Wärme. Hierzu nutzt sie selbst erzeugtes Biogas aus Biomasse. Der erzeugte Strom wurde ins öffentliche Netz eingespeist und durch den Netzbetreiber vergütet, während die Wärme zum Teil für eigene Zwecke und größtenteils unentgeltlich an Dritte abgegeben wurde. 2008 überließ die Klägerin Wärme an Unternehmer A zur Holztrocknung und an die B GbR zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die vertragliche Vergütungshöhe nicht konkret geregelt war.
 
Die Klägerin erhielt für den eingespeisten Strom neben der gesetzlichen Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 EEG auch einen KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Das Finanzamt stufte diesen Bonus als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Wärmeabgabe an A und B als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG behandelt. Mangels Einkaufspreis wurden die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage herangezogen. In dem dagegen geführten Verfahren entschied das FG zugunsten der Klägerin. Der BFH hob dieses Urteil seinerzeit auf. Der KWK-Bonus wurde als Vergütung für die Stromlieferung und nicht für die Wärmeabgabe gewertet. Die konkrete Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben blieb jedoch offen und sollte im weiteren Verfahrensgang geklärt werden. In diesem nun geführten Verfahren wendete sich die Klägerin gegen die Berechnungsmethode des Finanzamtes, indem die Selbstkosten anhand eines pauschalen Fernwärmepreises ermittelt wurde. Das FG entschied, dass die Marktwertmethode anzuwenden sei. 
 
Der BFH behandelt nun die unentgeltlichen Wärmeabgabe durch die Klägerin, sowohl an A als auch an B, ebenfalls als Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Was sich auch darauf begründet, dass § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auf Art. 16 der MwStSystRL basiert. Die Regelung ordnet an, dass die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands als entgeltliche Lieferung behandelt wird, sofern der Gegenstand zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das EuGH stellte klar, dass der steuerliche Status des Empfängers hierbei keine Rolle spielt. Die Klägerin gab Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer ab und hatte für das BHKW, das die Wärme erzeugte, den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Folglich kann die Wärmeabgabe als Lieferung gegen Entgelt eingestuft werden kann. Da kein vergleichbarer Marktpreis für Wärme vorhanden war – die Klägerin war nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen – legte das FG die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG zugrunde. Dies wurde durch das BFH auch revisionsrechtlich nicht beanstandet.
 
Weiter erkannte der BFH die zur Aufteilung der Selbstkosten zwischen entgeltlicher Stromlieferung und unentgeltlicher Wärmeabgabe verwendete Marktwertmethode des FG an. Diese Methode, welche auf einer zweistufigen Schätzung basiert und nicht genutzte Wärme ausschließt, wurde als sachgerecht anerkannt. Im konkreten Fall stützte sich die Bewertung auf Fernwärmepreise benachbarter Anbieter, was revisionsrechtlich nicht beanstandet wurde. Die energetische Methode wurde hingegen verworfen. Das FG berücksichtigte ferner, dass die Abnehmer der Wärme die Kosten des Leitungsnetzes selbst trugen und setzte einen entsprechenden Abschlag an. Weitere Marktpreise, die außerhalb des relevanten Zeitraums lagen oder als nicht marktrelevant eingestuft wurden, fanden keine Berücksichtigung. Die Entscheidung des FG bezüglich der Selbstkostenberechnung sowie der Schätzungsmethoden wurde durch den BFH somit revisionsrechtlich bestätigt.​

EuGH entscheidet zur niederländischen Nettobesteuerung bei Dividenden

​Am 7. November 2024 fällte der EuGH seine Entscheidung in der Rechtssache C-782/22​. Die Rechtssache betrifft eine im Vereinigten Königreich ansässige Lebensversicherungsgesellschaft, die Dividendeneinkünfte aus passiven Anlagen in den Niederlanden bezog und auf die Bruttodividendeneinkünfte niederländische Quellensteuer entrichten musste. Die niederländischen Dividenden wurden als Teil von fondsgebundenen Produkten bezogen, die britischen Rentenversicherungen angeboten wurden. Diese Dividenden unterlagen der niederländischen Quellensteuer in Höhe von 15 %, die für Gebietsfremde eine Abgeltungssteuer darstellt. Für niederländische Steuerzahler stellt die Quellensteuer eine Körperschaftssteuervorauszahlung dar, die vollständig auf die fällige Körperschaftssteuer angerechnet werden kann. Ist die fällige Körperschaftssteuer niedriger als die bereits erhobene Dividendensteuer, erhält der Steuerpflichtige die Differenz erstattet. 

Für niederländische Unternehmen, die ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die Klägerin im vorliegenden Fall betreiben, ist die effektive Steuerbelastung auf solche Dividenden gleich Null. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Dividendenerträge mit einem Betrag in gleicher Höhe verrechnet werden, der der entsprechenden Erhöhung der Rückstellung für Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern entspricht, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage für die niederländische Körperschaftsteuer auf Null reduziert. Für niederländische Steuerzahler wird die Quellensteuer auf Dividenden somit effektiv vollständig erstattet. Der EuGH stellte fest, dass die unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen in den Niederlanden eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in der EU darstellt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dividenden einerseits und der Erhöhung der Verpflichtungen gegenüber den Inhabern fondsgebundener Policen andererseits besteht. 

Die Frage, ob ein solcher direkter Zusammenhang besteht, muss vom nationalen Gericht beantwortet werden. Anders als von den niederländischen Steuerbehörden behauptet, ist das EuGH-Urteil C-17/14 aus dem Jahr 2015 bei Vorliegen eines solchen direkten Zusammenhangs nicht anwendbar. In diesem Urteil wurde lediglich ein Abzug der Kosten im Zusammenhang mit der Erhebung der Dividendeneinkünfte zugelassen. Das Urteil des EuGH ist für alle Unternehmen interessant, die Tochtergesellschaften in den Niederlanden besitzen. Für die deutsche Dividendenbesteuerung lassen sich hingegen hieraus keine Rückschlüsse ableiten: § 8b Abs. 1 und 5 KStG gelten im Inlands- und im Auslandsfall, auch in den inländischen Fällen einer Kapitalertragsteuererstattung im Übrigen.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 31/23
11. Juli 2024
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
​III R 2/23​


10. Juli 2024
Kindergeld für behinderte Kinder; Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen
III R 24/22
8. August 2024
Kein Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Mitwirkungspflichtverletzung des Kindergeldempfängers
VIII B 99/23
21. Oktober 2024
​Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
VIII E 4/24

21. Oktober 2024
Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung
C-594/23​
7. November 2024​​Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet - Art. 12 MwStSystRL Begriffe "Baugrundstück" und "Gebäude oder Gebäudeteile" – Kriterium des Erstbezugs eines Gebäude
​​

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Philip Nürnberg

Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

Associate Partner

+ 49 40 2292 975 17

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Susanne Kölbl

Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau

Partner

+49 8992 8780 553

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Susann Sturm, M.Sc., MBR

Steuerberaterin, M. Sc., MBR

Manager

+49 89 928780 510

Anfrage senden

Profil

​​Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns.


​  
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu