Neue Bestimmungen zum Verbot des Missbrauchs von geistigen Eigentumsrechten zum Ausschluss und zur Beschränkung des Wettbewerbs

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veröffentlicht am 24. August 2023 | Lesedauer ca. 8 Minuten


Am 29. Juni 2023 hat Chinas oberste Marktaufsichtsbehörde, die State Administration for Market Regulation (nachstehend "SAMR" genannt), die "Provisions Prohibiting Abuse of Intellectual Property Rights to Exclude and Restrict Competition" (nachstehend "Bestimmungen" genannt) herausgegeben, die am 1. August 2023 in Kraft treten werden. Diese neuen Bestimmungen ersetzen die vorherigen, die von der früheren State Administration for Industry and Commerce (SAIC) am 7. April 2015 erlassen wurden.

Mit der Überarbeitung des Anti-Monopol-Gesetzes der Volksrepublik China im Jahr 2022 und dem Erlass verschiedener Anti-Monopol-Verordnungen (z. B. die "Bestimmungen über das Verbot von Monopolvereinbarungen" (2023) , die "Bestimmungen über das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen" (2023) , die "Anti-Monopol-Leitlinien für die Plattformökonomie" (2021) usw.) wurde die chinesische Gesetzgebung auf dem Gebiet der Antimonopolregelung kontinuierlich verbessert.

Die Überarbeitung der Bestimmungen zur Stärkung der Antimonopolregelung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Marktwettbewerbs bei gleichzeitigem Schutz des geistigen Eigentums und der Förderung von Innovationen spiegelt nicht nur den gesetzgeberischen Willen verschiedener neu erlassener Gesetze und Verordnungen wider, sondern führt auch verschiedene neue Regeln für die Antimonopolregelung im Bereich der geistigen Eigentumsrechte ein. Die Unternehmen sollen die Risiken bei der Ausübung von geistigen Eigentumsrechten minimieren und ihre legitimen Rechte und Wettbewerbsinteressen auf dem Markt gemäß den Anforderungen des chinesischen Antimonopolgesetzes und der Bestimmungen besser schützen.

Ausweitung des Begriffs "Missbrauch von geistigen Eigentumsrechten zum Ausschluss und zur Einschränkung des Wettbewerbs"

Im Vergleich zu den vorherigen Bestimmungen aus dem Jahr 2015 wird in den überarbeiteten Bestimmungen auch die "Konzentration von Geschäftsbetreibern" in den Anwendungsbereich der Regulierung aufgenommen. Daher wurden die drei im chinesischen Antimonopolgesetz festgelegten Formen von Monopolen (Monopolvereinbarungen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Konzentration von Geschäftsbetreibern) in die Regeln des Antimonopolsystems im Bereich der geistigen Eigentumsrechte aufgenommen.

1. Monopolvereinbarungen

In Bezug auf Monopolvereinbarungen stellt Artikel 6(2) der Bestimmungen klar: "Ein Unternehmer darf nicht durch die Ausübung von geistigen Eigentumsrechten andere Unternehmer zum Abschluss von Monopolvereinbarungen veranlassenoder andere Unternehmer beim Abschluss von Monopolvereinbarungen materiell unterstützen." Dieser Artikel, der mit Artikel 19 des neu geänderten Antimonopolgesetzes von 2022 übereinstimmt, verbietet ausdrücklich die "Hub-and-Spoke"-Absprachen im Bereich der geistigen Eigentumsrechte.

Artikel 7(2) der Bestimmungen wendet die "Safe Harbor"-Regel an, d.h. wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Marktanteil, der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmer auf dem relevanten Markt niedriger ist als die von der SAMR vorgeschriebenen Schwellenwerte und andere von der SAMR vorgeschriebene Bedingungen erfüllt werden können, wird eine solche Vereinbarung nicht verboten. Dieser Artikel steht im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 des Antimonopolgesetzes, der vertikale Vereinbarungen unterhalb der von der SAMR festgelegten Schwelle nicht mehr verbietet.

2. Marktbeherrschung

In Bezug auf die Feststellung einer "marktbeherrschenden Stellung" legt Artikel 8 der Bestimmungen die folgenden Faktoren fest, die bei der Feststellung oder Annahme, ob ein Unternehmer, der über geistige Eigentumsrechte verfügt, eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt einnimmt, ausschlaggebend sind:
  • ob der Unternehmer Inhaber von geistigen Eigentumsrechten ist; es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass ein Unternehmer allein aufgrund der Tatsache, dass er Inhaber von geistigen Eigentumsrechten ist, eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt hat;
  • die Möglichkeit der Geschäftspartner, auf Ersatztechnologien oder andere Produkte umzustellen, und die entsprechenden Umstellungskosten auf dem relevanten Markt;
  • die Abhängigkeit des nachgelagerten Marktes von den Produkten durch die Anwendung der geistigen Eigentumsrechte;
  • die Fähigkeit der Geschäftspartner, den Geschäftsbetreiber zu kontrollieren und ein Gegengewicht zu schaffen.

Was die Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung betrifft, so stehen die Artikel 9 bis 14 der Bestimmungen im Einklang mit Artikel 22 des Antimonopolgesetzes. Zu den Umständen, unter denen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ohne rechtfertigende Gründe verboten ist, gehören:
  • Unangemessen hohe Preise für die Lizenzierung von geistigen Eigentumsrechten oder dem Verkauf von Produkten, die geistige Eigentumsrechte enthalten;
  • Verweigerung der Erteilung von Lizenzen an andere Unternehmer zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte zu angemessenen Bedingungen;
  • Einschränkung von Transaktionen;
  • Teilnahme an Kopplungsverkäufen;
  • Auferlegung unangemessener Bedingungen für eine Transaktion;
  • Diskriminierende Behandlung.

3. Konzentration der Wirtschaftsbeteiligten

Die überarbeiteten Bestimmungen umfassen auch die Regulierung der Konzentration von Unternehmern. 
Artikel 15 der Vorschrift legt das Anmeldesystem fest, d. h., wenn ein Zusammenschluss von Unternehmen, bei dem geistige Eigentumsrechte betroffen sind, den vom Staatsrat vorgeschriebenen Schwellenwert für die Anmeldung erreicht, müssen die betreffenden Unternehmen im Voraus eine Anmeldung bei der SAMR einreichen und dürfen den Zusammenschluss nicht ohne Anmeldung oder vor der Genehmigung der Anmeldung vollziehen.

In Artikel 16 werden zusätzliche restriktive Bedingungen für die Überprüfung des Zusammenschlusses von Wirtschaftsbeteiligten aufgeführt, darunter die Veräußerung von geistigen Eigentumsrechten oder von Geschäften, die geistige Eigentumsrechte betreffen, die Aufrechterhaltung des unabhängigen Betriebs von Geschäften, die für geistige Eigentumsrechte relevant sind, und die Lizenzierung von geistigen Eigentumsrechten zu angemessenen Bedingungen.

Veränderung über besondere monopolistische Handlungen im Bereich der geistigen Eigentumsrechte

Die Artikel 17 bis 21 der Bestimmungen regeln die besonderen monopolistischen Handlungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

1. Patentpools

Der Begriff "Patentpool" bezieht sich auf die gemeinsame Lizenzierung der jeweiligen Patente durch zwei oder mehr Unternehmen an ein Mitglied des Pools oder einen Dritten. Eine Partei eines Patentpools betraut in der Regel ein Mitglied des Pools oder einen unabhängigen Dritten mit der Verwaltung des Pools. Zu den besonderen Formen eines Pools gehören der Abschluss von Vereinbarungen und die Gründung von Unternehmen oder anderen Einrichtungen.

In den überarbeiteten Bestimmungen wird klargestellt, dass "kein rechtfertigender Grund" ein wesentliches Element bei der Feststellung ist, ob ein Patentpool einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Zudem  werden die folgenden drei Arten von Handlungen hinzugefügt, die verboten sind:
  • Lizenzierung von Patenten mittels Patentenpools zu unangemessen hohen Preisen
  • Einschränkung des Umfangs der Patentnutzung durch ein Mitglied des Patentpools oder durch einen Lizenznehmer ohne rechtfertigenden Grund
  • Zwangslizenzen für konkurrierende Patente auf Portfoliobasis oder Zwangslizenzen für nicht wesentliche Patente, erloschene Patente und andere Patente auf Portfoliobasis ohne rechtfertigende Gründe

2. Formulierung und Umsetzung von Normen

Artikel 18 der Bestimmungen verbietet den Unternehmen, gemeinsam bestimmte Unternehmen ohne triftige Gründe von der Teilnahme an der Ausarbeitung oder Umsetzung von Normen auszuschließen, bestimmte Unternehmen davon abzuhalten, einschlägige Normen und technische Regelungen vorzuschlagen, oder mit einem konkurrierenden Unternehmen zu vereinbaren, keine anderen wettbewerbsfähigen Normen umzusetzen.

3. Urheberrechtsbezogene Antimonopolvorschriften

Artikel 21 der Bestimmungen legt fest, dass der Betreiber bei der Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten keine monopolistischen Handlungen vornehmen darf, die nach dem Antimonopolgesetz und diesen Bestimmungen verboten sind.

Gesetzliche Haftung

In den Artikeln 24 bis 31 der Bestimmungen wird die rechtliche Haftung für Verstöße gegen das Antimonopolgesetz und die Bestimmungen geklärt. Die Änderungen in diesem Teil dienen der besseren Anpassung an das revidierte Antimonopolgesetz. Dazu gehören die Erhöhung der Obergrenze für die Höhe der Geldbußen, die Verhängung von Geldbußen gegen persönlich verantwortliche Personen und die gesetzliche Haftung der der zuständigen Behörden.

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