Neue Entwicklungen bei der Anerkennung ausländischer Urteile in China

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In einer am 30. Juni 2017 erlassenen Entscheidung des Mittleren Volksgerichts in Wuhan, vergleichbar mit einem deutschen Landgericht, hat das Gericht das Urteil eines Gerichts in den USA anerkannt. Bisher wurden ausländische Schiedssprüche nur in wenigen Entscheidungen für in China vollstreckbar erklärt. Die Anerkennung eines deutschen Urteils ist bisher nicht bekannt. Welche Bedeutung kommt daher der Entscheidung des Gerichts in Wuhan zu?


Zu dem Urteil

In dem entschiedenen Fall Liu Li v. Tao Li und Tong Wu wurde ein Versäumnisurteil gegen zwei chinesische Staatsbürger von einem kalifornischen Gericht verhängt, welches sich aber in den Vereinigten Staaten nicht vollstrecken ließ. Das Gericht in Wuhan erklärte das Urteil daher auf Antrag des Geschädigten für in China vollstreckbar. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen den beiden Ländern eine Verbürgung der Gegenseitigkeit bestände, d.h. dass China davon ausgehen könne, dass Urteile eines chinesischen Gerichts auch in den USA anerkannt werden und vollstreckbar seien. Begründet wurde die Verbürgung der Gegenseitigkeit mit der Vollstreckung eines chinesischen Urteils durch ein kalifornisches Gericht im Jahr 2009.


Vollstreckung deutscher Urteile in China

Die Vollstreckung ausländischer Urteile wird im chinesischen Recht durch Art. 282 der Zivilprozessordnung ermöglich. Eine Vollstreckung ist dann möglich, wenn ein bi- oder multilateraler Vertrag mit der Volksrepublik China besteht. Dieses ist mit den meisten Ländern, insbesondere Deutschland bisher nicht der Fall, was sich durch die Unterzeichnung des Hague Choice of Court Agreement durch die VR China in Zukunft aber ändern kann (siehe unten).

Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist daher derzeit nur dann möglich, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Land, in dem das Urteil ergangen ist, verbürgt ist. D.h. das gewährleistet sein muss, dass das Urteil eines chinesischen Gericht auch in dem anderen Land anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird.

Während die deutschsprachige Literatur sich uneinig ist, ob eine solche besteht, wurde die Frage bereits von deutschen Gerichten zumindest inzident bejaht. Auf chinesischer Seite hingegen ist bisher keine Entscheidung veröffentlicht worden, die dem entgegenkommen würden. Ganz im Gegenteil haben chinesische Gerichte eine Gegenseitigkeit zwischen den Ländern wiederholt abgelehnt. Auch in Bezug auf Länder, die ähnliche Vollstreckungsvoraussetzungen wie das deutsche Gesetz stellen, wurde eine Verbürgung der Gegenseitigkeit regelmäßig verneint.

Der Vollstreckung eines ausländischen Urteiles dürfen zudem weder Grundprinzipien noch die Souveränität und Sicherheit Chinas oder ein öffentliches Interesse entgegenstehen, was im Hinblick auf wirtschaftspolitische Interessen eine sehr weitgehende Öffnungsklausel darstellt.

 

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichts in Wuhan könnte insoweit aber als Teil einer Entwicklung in die Richtung einer Anerkennung ausländischer Urteile verstanden werden. Bereits 2015 forderte der Oberste Chinesische Gerichtshof dazu auf, die Feststellung von Gegenseitigkeit zur Vollstreckung ausländischer Urteile zu erleichtern. Im folgenden Jahr wurde das Urteil eines Gerichts in Singapur vom Nanjing Intermediate Court mit der Begründung für vollstreckbar erklärt, dass zuvor ein chinesisches Urteil im Stadtstaat anerkannt worden war.

Folgt man dieser Ratio, so sollten chinesische Gerichte zukünftig auch die Gegenseitigkeit im Hinblick auf Urteile deutscher Gerichte feststellen. Allerdings ist keinesfalls sichergestellt, dass andere chinesische Gerichte der Entscheidung des Gerichts in Wuhan anschließen werden, die insoweit auch keine Bindungswirkung entfaltet. Selbst wenn stände die unbestimmten ordre public-Klausel, d.h. das öffentliche Interesse Chinas, einer klaren Rechtslage im Weg.

Hinsichtlich bestimmter Streitigkeiten sollte deutschen Investoren aber zugutekommen, dass China am 12. September 2017 das Hague Choice of Court Agreement unterzeichnet hat. Sobald dieses von China ratifiziert worden ist, müssen chinesische Gerichte Urteile eines Mitgliedsstaats des Abkommens bei ausschließlicher Rechtswahl und im Rahmen einer zivil- oder handelsrechtlichen Angelegenheit anerkennen. Hierbei ist zu beachten, dass Deutschland bereits ein Mitgliedsstaat des Abkommens ist.


Fazit

Bis zu einem Inkrafttreten des Hague Choice of Court Agreement sollten ausländische Unternehmen nicht auf die Anerkennung von ausländischen Urteilen in China vertrauen. Abzuraten ist daher von Gerichtsstandsvereinbarungen, die ein ausländisches Gericht als zuständig vorsehen. Dieser vermeintliche Heimvorteil kann sich bei dem Versuch der Vollstreckung schnell in sein Gegenteil verkehren. Daher ist es nach wie vor vorteilhafter, in Verträgen eine Schiedsklausel vorzusehen, die die Streitigkeit einer bestimmten Schiedsinstitution zuweist. Da China Vertragsstaat der sogenannten New York Konvention ist, ist der Schiedsspruch aus einem anderen Mitgliedsstaates in China grundsätzlich vollstreckbar. 

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Sebastian Wiendieck

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