Kurzmitteilung Konzernsteuerrecht (Ausgabe 12/2012)

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Wann liegt ein schädlicher Beteiligungerwerb im Sinne des § 8c KStG vor?

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent des Kapitals einer Körperschaft an einen Erwerber oder Erwerberkreis übertragen (sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bisher nicht genutzten Verluste der Körperschaft nicht mehr abziehbar nach § 8c Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind dabei auch mehrfache Übertragungen der nämlichen Anteile „schädlich“. Hiergegen richtet sich ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13. September 2012.
 
Ein schädlicher Beteiligungserwerb läge erst dann vor, wenn ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe mindestens einmal zu mehr als 25 Prozent an der Körperschaft beteiligt war. Soweit ein Erwerber – wie im Streitfall – innerhalb der 5 Jahre mehr als 25 Prozent der Anteile erwirbt, jedoch aufgrund zwischenzeitlicher Anteilsveräußerungen zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft gehalten hat, findet § 8c KStG keine Anwendung. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
 

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