Managementbeteiligungen bei M&A-Transaktionen: Steuerliche Fragestellungen

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zuletzt aktualisiert am 3. Februar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Bei M&A-Transaktionen erfolgt der Erwerb einer Zielgesellschaft in der Praxis meist über ein Akquisi­tions­vehikel des Investors in Form einer Kapitalgesell­schaft. Soll dem (geschäftsführenden) Management seitens des Investors eine Managementbeteiligung gewährt werden, kann das entweder durch eine unmittelbare oder mittelbare Be­teili­gung erfolgen. Gerade bei Private Equity Transaktionen mit einer Vielzahl von Mana­gern, erfolgt häufig eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete vermö­gensverwaltende Personen­gesellschaft, die an dem Akquisi­tions­vehikel beteiligt wird.




Bei den zahlreichen zu beachtenden steuerlichen Implikationen im Zusammenhang mit der Gewährung einer Management­beteiligung ist zwischen der Erwerbs-, der Halte- und Veräußerungsphase zu unterscheiden. Obwohl jede dieser Phasen für steuerliche Zwecke differenziert zu betrachten ist, liegt ein besonderer Fokus auf der Phase des Erwerbs der Beteiligung und auf deren späterer Veräußerung zum Zeitpunkt des Exits. So sollte beim Erwerb einer Management­beteiligung eine Anfangs­besteuerung vermieden und bei der späteren Veräußerung die steuerliche Belastung der Veräußerungsgewinne möglichst geringgehalten werden.

Vermeidung einer Anfangsbesteuerung

Beim Erwerb einer Beteiligung an der Zielgesellschaft ist der verbilligte oder unentgeltliche Erwerb durch die Manager problematisch. So können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit begründet werden, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer (Manager) „für” seine Arbeitsleistung gewährt wird. Der als Arbeitslohn zu quali­fizierende geldwerte Vorteil besteht dann in der Verbilligung, dem Preisnachlass, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und keiner sonstigen konkreten Gegenleistung des Arbeitnehmers gegenübersteht.

Die Beteiligung wird bei M&A-Transaktionen zwar nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten (Investor des Zielunternehmens) gewährt. Nach der Rechtsprechung kann aber auch bei Zuwendungen eines Dritten Arbeitslohn angenommen werden. Dafür muss die Zuwendung ein Entgelt „für” eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der geldwerte Vorteil bemisst sich dann nach der Differenz zwischen dem Entgelt und dem Verkehrswert der Beteiligung.

Die dargestellte steuerliche Problematik besteht allerdings nicht nur bei unmittelbaren Beteiligungen des Managers. Sie gilt nach der Rechtsprechung auch bei mittelbaren Beteiligungen an der Zielgesellschaft, d.h. wenn sich die Manager bspw. über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft an dem Akquisitionsvehikel beteiligen.

Liegen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor, wird Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließt, also im Jahr des Beteiligungserwerbs. Da aber gerade bei Private Equity-Transaktionen liquide Mittel erst bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung erlangt werden, entsteht sog. „dry income”. Das gilt es im Wege einer sorgfältigen planerischen Gestaltung zu vermeiden.

Besteuerung der Veräusserungsgewinne

Bei der Veräußerung von Management­beteiligungen zum Zeitpunkt des Exits sollte der Gewinn idealerweise der Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. als gewerbliche Einkünfte dem Teilein­künfteverfahren unterliegen. Sofern die Manager über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft beteiligt sind, sollten aufgrund der sog. Bruchteilsbetrachtung dieselben Rechtsfolgen eintreten.

Problematisch ist, dass die Finanzverwaltung die Veräußerungsgewinne häufig den Einkünften aus nichtselb­ständiger Arbeit zuordnen möchte. Dies ist insofern relevant, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem persönlichen Steuersatz (max. 45 Prozent) unterliegen, während Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem reduzierten Abgeltungstarif (25 Prozent) bzw. nach dem steuer­satz­reduzierenden Teil­einkünfte­ver­fahren besteuert werden. Wesentliches Gestaltungsziel in der Praxis ist daher die Qualifizierung der Veräußerungs­gewinne von Managern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erreichen.
 

Fazit

Bei der Gestaltung von Management­betei­ligungen sind zur Verhinderung negativer steuerlicher Konsequenzen während der Erwerbs-, Halte- und Veräußerungsphase eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. So kann u.a. der unentgeltliche oder verbilligte Erwerb einer Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die Manager einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil begründen. Bei der Veräußerung der Beteiligung gilt es, die Veräußerungsgewinne möglichst mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu belasten. Darüber hinaus existieren aber auch während der Haltephase eine Reihe von steuerlichen Besonderheiten, die es im Rahmen einer vorausschauenden Gestaltungsberatung zu beachten gilt.

Insofern bedarf es bei der Beratung von Managern bei M&A-Transaktionen bereits zu Beginn des Investitions­vorhabens einer sorgfältigen Steuerplanung, um dem wirtschaftlichen Interesse des Managers Rechnung zu tragen.

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Florian Kaiser

Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Partner

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