System der litauischen Rechtsprechung

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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten




Internationale Gerichtsbarkeit

Litauen folgt als EU-Mitgliedsstaat der Brüssel Ia-Verordnung in Zusammenhang mit den Zuständigkeitsbestimmungen bei Streitigkeiten mit ausländischen EU-Mitgliedsstaaten. Daher gilt in Litauen in den meisten Fällen das europaweit einheitliche Recht nach den EU-Vorschriften über die Zuständigkeit in Zivilsachen.


Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, im Falle von Beschwerden auf internationaler Ebene zuständig.


In allen anderen Fällen gilt als allgemeine Regel für die Bestimmung der Zuständigkeit, dass die Klage nach dem Sitz des Beklagten eingereicht werden sollte. Es gibt jedoch gewisse Ausnahmen von der Regel, z.B. in Fällen des Familienrechts oder wenn sich das strittige Eigentum oder vermögensbezogene Recht in Litauen befindet.


Anerkennung und Vollstreckung von europäischen Titeln und ausländischen Schiedssprüchen

In Übereinstimmung mit der Brüssel-Ia-Verordnung werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen von den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in dem entsprechenden Mitgliedsstaat findet in der Sache nicht statt. Mit dem Inkrafttreten der Brüssel-Ia-Verordnung ist das Validierungsverfahren (Exequatur) abgeschafft worden.


Die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtstiteln aus Nicht-EU-Ländern wird entweder durch bilaterale Abkommen oder durch die allgemeinen Vorschriften der litauischen Zivilprozessordnung geregelt. Die allgemeinen Regeln für die Anerkennung legen bestimmte Kriterien fest, die vom Gericht bewertet werden müssen, z.B. ob der Titel im Ausstellungsstaat vollstreckbar ist, ob keine Verletzung der öffentlichen Ordnung vorliegt usw.


Die Vollstreckungsmaßnahmen von anerkannten und vollstreckbaren ausländischen Titeln unterscheiden sich nicht von der Vollstreckung inländischer Titel und werden durch die litauische Zivilprozessordnung und andere damit zusammenhängende Rechtsakte geregelt. In der Praxis werden ein Vollstreckungstitel (z.B. ein Urteil oder ein Vergleichsgeschäft) sowie eine Bescheinigung gemäß Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung vorgelegt, um die Vollstreckung zu erreichen.


In Litauen folgt die Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Unter der Voraussetzung, dass der ausländische Schiedsspruch anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, richtet sich das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst nach dem entsprechenden nationalen Recht.


Aufbau

In Litauen gibt es drei Zweigstellen von Gerichten. Sie gliedern sich in

  • die ordentliche Gerichtsbarkeit, die für alle Arten von Gerichtsverfahren in Zivil- und Strafsachen zuständig ist,
  • die Verwaltungsgerichte und
  • das Verfassungsgericht.

Es gibt auch einige obligatorische vorgerichtliche Institutionen, wie die Kommission für Arbeitskonflikte, die über Arbeitskonflikte entscheidet.


I.d.R. kann ein von einem Gericht verkündetes Urteil dem nächst höheren Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden (Berufungsstufen). Zu dem Zweck muss eine Berufung eingelegt werden. Wird gegen ein Urteil der 1. Instanz Berufung eingelegt, muss das nächsthöhere Gericht den gesamten Fall in der 2 Instanz bearbeiten. Sein Urteil kann auch durch eine weitere Revisionsbeschwerde angefochten werden. In dem Fall muss das Oberste Gericht prüfen, ob alle gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet wurden. Das Oberste Gericht prüft und entscheidet jedoch nur über die Rechtsbeschwerde und nicht über den sachlichen Hintergrund des Falls.


Die Berufungsphasen der fünf Gerichtszweige sind wie folgt strukturiert:

  1. Gewöhnliche Gerichtsbarkeit: Bezirksgericht, Landgericht, Berufungsgericht, Oberstes Gericht;
  2. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Regionales Verwaltungsgericht, Oberstes Verwaltungsgericht;
  3. Verfassungsgerichtsbarkeit: Das Verfassungsgericht der Republik Litauen.

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind die direkten Ausgaben der Parteien, die durch die Verfolgung eines Rechtsstreits entstehen. Gerichtskosten werden zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unterschieden, bei der Entscheidung über die Verteilung der Kosten auf die Parteien werden sie jedoch als ein Kostenbetrag behandelt.


Die Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit umfassen die Gebühren des Gerichts selbst sowie die sog. Auslagen; Ausgaben für Zeugen, Rechtsexperten usw. Die außergerichtlichen Gebühren setzen sich in erster Linie aus den Gebühren für den Rechtsanwalt, den Gerichtsvollzieher und den eigenen Auslagen der jeweiligen Partei zusammen.


Die Gerichte in Litauen erkennen die vorprozessualen Kosten i.d.R. nicht als Gerichtskosten an und erstatten sie nicht von der Gegenpartei.


Kostentragungspflicht/Kostenerstattung

Nachdem die Frage geklärt ist, in welchem Umfang Prozesskosten bei den einzelnen Gerichtszweigen entstehen, lohnt es sich zu überlegen, welche Partei am Ende des Gerichtsverfahrens im nächsten Schritt die Kosten trägt.


In seinem Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, bestimmt das Gericht, welche Partei die Gerichtskosten trägt. Bei den während des Gerichtsverfahrens anfallenden Kosten handelt es sich sowohl um die Gerichtsgebühren als auch um die außergerichtlichen Gebühren der beteiligten Parteien. Unter der Voraussetzung, dass der Kläger in seinem Gerichtsverfahren erfolgreich ist, trägt der Beklagte alle Gerichtskosten in vollem Umfang, einschließlich der erstattungsfähigen Kosten des Klägers, die während des Verfahrens anfallen. Hat der Kläger jedoch keinen Erfolg, trägt er nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Gebühren des Beklagten. Wenn der Kläger im gerichtlichen Verfahren nur teilweise erfolgreich ist, werden die Gerichtskosten entweder anteilig aufgeteilt oder gestrichen.


Es gibt Ausnahmen, die für den Arbeits-, Familien- und andere verwandte Fälle gelten, in denen das Gericht von der allgemeinen Regel der Prozesskostenverteilung unter den Parteien abweichen kann, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen.


Die Gebühren für die Vertretung und Beratung eines Rechtsanwalts werden bis zu einem bestimmten, in der Verordnung des Justizministers festgelegten Betrag erstattet, je nachdem, welche Beratungen und Handlungen im Verfahren durchgeführt wurden.


Durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren

Es gibt keine allgemein verbindliche Antwort darauf, wie viel Zeit Gerichtsverfahren in Anspruch nehmen dürfen.


Die offizielle Gerichtsstatistik zeigt, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer in Zivilsachen in der ersten Instanz im Jahr 2019 bei 95 Tagen liegt, was im Vergleich zu 2018 etwas niedriger ist. Die Verkürzung der Verfahrensdauer kann mit dem wachsenden Einsatz von IT in den Gerichten in Zusammenhang gebracht werden, insbesondere mit der Nutzung des E-Gerichtssystems, das es ermöglicht, die Ansprüche und alle damit verbundenen Dokumente und Materialien elektronisch beim Gericht und bei den gegnerischen Parteien einzureichen.


In den Landgerichten betrug die durchschnittliche Dauer der Zivilverfahren im Jahr 2019 231 Tage und 178 Tage für die Überprüfung der Berufungen in 1. Instanz. Beim Berufungsgericht betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 2019 254 Tage und beim Obersten Gerichtshof 135 Tage.


Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz wird in allen Gerichtszweigen gewährt. Allen Arten des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine Entscheidung abschließen und i.d.R. keine vollendeten Tatsachen schaffen (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Unter den Umständen gewährleisten sie die Wirksamkeit und Durchführbarkeit einer späteren Entscheidung im Hauptverfahren. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur für die Zeit beansprucht werden, in der ein Recht bei der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann. Während des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Prüfungsmaßstab reduziert. Es findet lediglich eine sog. summarische (ungefähre) Überprüfung statt. Gleichwohl muss der Kläger die Beweismittel zur Hand nehmen, damit das Gericht bei seiner vorläufigen Prüfung die Plausibilität des Anspruchs feststellen kann.

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