BMDV legt Referentenentwurf für zügigen Netzausbau vor

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veröffentlicht am 14. September 2023

 

Das BMDV will den Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau in Deutschland beschleunigen und veröffentlichte hierzu einen Referentenentwurf zur Änderung des TKG.

 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat am 29. August 2023 einen Referentenentwurf zum TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz (TKNG) veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geändert werden, um den Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau in Deutschland zu beschleunigen. Das TKNG soll dazu beitragen, die von der Bundesregierung am 13.07.2022 beschlossene Gigabitstrategie umzusetzen, nach der bis 2030 in Deutschland flächendeckend Glasfaseranschlüsse und modernste Mobilfunkstandards zur Verfügung stehen sollen.

 

Ein Aspekt des Referentenentwurfs ist die Vereinfachung der Zustimmungsverfahren. Der Entwurf sieht eine Verkürzung der Zustimmungsfrist des Wegebaulastträgers von drei auf zwei Monate vor. Zudem würde die Frist einer Mitteilung über die Unvollständigkeit des die Zustimmungsfrist auslösenden Antrages von einem Monat auf 15 Tage verkürzt werden (vgl. § 127 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG-E). In schwierigen Fällen soll die Zustimmungsfrist um zwei Monate (bisher: ein Monat) verlängert werden können (vgl. § 127 Abs. 3 Satz 4 TKG-E). Darüber hinaus nimmt der Referentenentwurf geringfügige Baumaßnahmen, d.h. solche, die einen zeitlichen Umfang von 96 Stunden nicht überschreiten, von dem Zustimmungserfordernis des Wegebaulastträgers aus (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 3 TKG-E).

 

Einer der zentralen Eckpunkte des Entwurfs ist ferner die Schaffung eines Gigabit-Grundbuchs bei der zentralen Informationsstelle des Bundes (vgl. § 78 Abs. 1 TKG-E). Dieses Gigabit-Grundbuch soll die bereits im TKG vorgesehenen und bestehenden Informationsportale zu einer einheitlichen Datenbank bündeln und sämtliche für den zügigen Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau relevanten Informationen sammeln sowie verwalten. Neu ist, dass auch Informationen über Liegenschaften bei dem Gigabit-Grundbuch geführt werden (vgl. §§ 78 Abs. 1 Nr. 5, 83 TKG-E). Durch ein einheitliches Portal wird das Ziel verfolgt, den Informationsaustausch gegenüber den bislang bestehenden Plattformen zu vereinfachen.

 

Unabhängig von der Frage, ob – unter anderem – die Verkürzung von Fristen und Erleichterung eines Informationsaustausches zwischen den Beteiligten zum Zwecke eines Erreichens der ambitionierten Ziele der Gigabitstrategie genügen, erscheinen die in dem Entwurf enthaltenen Änderungen zunächst begrüßenswert.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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