Zugriff auf elektronische Beweismittel – Neue Pflichten für Diensteanbieter

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veröffentlicht am 13. Juli 2023

 

Nach den neuen EU-Rechtsvorschriften wird der Zugriff auf digitale Daten für Ermittlungsbehörden erleichtert. Diensteanbieter müssen vor diesem Hintergrund künftig innerhalb von bestimmten Fristen auf Anforderungen der Justizbehörden antworten.

 

Angenommen hat der Rat der Europäischen Union im Juni 2023 eine Verordnung und eine Richtlinie über den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln, vgl. Pressemitteilung vom 27. Juni 2023. Hintergrund der Rechtsvorschriften ist das bislang komplizierte Verfahren, um Zugang zu elektronischen Beweismitteln zu erhalten, die sich im Besitz von Diensteanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Elektronische Beweismittel sind digitale Daten wie E-Mails, Textnachrichten und Verkehrsdaten, die zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden.

 

Für Diensteanbieter gehen mit den neuen Vorschriften Pflichten einher:

Die Justizbehörden werden elektronische Beweismittel direkt bei Diensteanbietern in einem anderen Mitgliedstaat anfordern können. Die Diensteanbieter wiederum werden verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen bzw. in dringenden Fällen bereits innerhalb von acht Stunden zu antworten. Zudem müssen Diensteanbieter, die ihre Dienste in der EU anbieten, einen Vertreter bestellen oder eine Niederlassung benennen, an den bzw. die Justizbehörden ihre Anordnungen bezüglich elektronischer Beweismittel richten können. Der Vertreter muss physisch in der Europäischen Union anwesend sein, Europäische Herausgabeanordnungen sowie Sicherungsanordnungen entgegennehmen, einhalten und vollstrecken.Die Europäische Sicherungsanordnung ermöglicht es den Justizbehörden, ausländische Diensteanbieter an der Löschung von Daten zu hindern. Kommt der Diensteanbieter Anordnungen nicht nach, können neben ihm auch die benannte Niederlassung oder der Vertreter haften.

 

Die Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar; die Richtinie muss innerhalb von 30 Monaten nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden.

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